des Jahresabschlußes bei Beginn der neuen Verwaltungsperiode durch die große Anspruchsname von Geldmitteln die ordentliche Gebarung. Außerdem werden nach jahrelangen Zuwarten der Contisten durch höhere Ansätze nicht selten unliebsame Verhandlungen hervorgerufen, deren Endresul- tate meist zum Nachtheile der Ge- meinde ausfallen, da schließlich die verlangte Zalung geleistet wird. Um nun diesen Uibelständen möglichst vorzubeugen, beschließt der Gemeinderath: a. Alle bauämtlichen Auslagen, welche unter Rubrick VIII des Jahres Voranschlags 1857 mit dem geneh- migten Ansätzen aufgeführt sind, in- soferne nicht über besondere Ver- handlungen nach bisheriger Uebung im Wege der Concurrenz durch minuendo Versteigerung vorge- sehen wird, sind der Kontrolle des Herrn Bauamtverwalters Gemein- deraths Wittigschlager unterstellt, und wird derselbe zu diesem Behufe ermächtigt, die als nothwendig erkann- ten Anschaffungen bei den betreffen- den Gewerbsleuten zu veranlassen. b. Um eine richtige Uebersicht der verschiedenen wirklich geleisteten Arbeiten zu ermöglichen, sind die bereits bestehenden Einschreibbüchl mehrerer Gewerbtreibenden, in der Art ein- zurichten, daß die im Laufe eines Monates vorgekommenen Arbei- ten am Ende desselben in das Büchl
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