des Jahresabschlußes bei Beginn der neuen Verwaltungsperiode durch die große Anspruchsname von Geldmitteln die ordentliche Gebarung. Außerdem werden nach jahrelangen Zuwarten der Contisten durch höhere Ansätze nicht selten unliebsame Verhandlungen hervorgerufen, deren Endresultate meist zum Nachtheile der Gemeinde ausfallen, da schließlich die verlangte Zalung geleistet wird. Um nun diesen Uibelständen möglichst vorzubeugen, beschließt der Gemeinderath: a. Alle bauämtlichen Auslagen, welche unter Rubrick VIII des Jahres Voranschlags 1857 mit dem genehmigten Ansätzen aufgeführt sind, insoferne nicht über besondere Verhandlungen nach bisheriger Uebung im Wege der Concurrenz durch minuendo Versteigerung vorgesehen wird, sind der Kontrolle des Herrn Bauamtverwalters Gemeinderaths Wittigschlager unterstellt, und wird derselbe zu diesem Behufe ermächtigt, die als nothwendig erkannten Anschaffungen bei den betreffenden Gewerbsleuten zu veranlassen. b. Um eine richtige Uebersicht der verschiedenen wirklich geleisteten Arbeiten zu ermöglichen, sind die bereits bestehenden Einschreibbüchl mehrerer Gewerbtreibenden, in der Art einzurichten, daß die im Laufe eines Monates vorgekommenen Arbeiten am Ende desselben in das Büchl
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