Weise nothwendig oder aus den vom Gesuchsteller angeführten Gründen für den Lokal- und Concurrenzbedarf erwünscht erscheint u. nachdem weiters diesem Gewerbsgesuche die vorschriftmäßige Nachweisung der vollstreckten Gesellen- u Wanderjahre des Bittstellers mangelt, so kann dem gestellten Begehren um Verleihung eines pers. Hutmachergewerbes für Steyr keine Folge gegeben werden. Was die gleichzeitig erbetene Bewilligung zur Eröffnung eines öffentl. Hutverschleißlokales anbelangt, so wird dem Bittsteller bedeutet, daß sich der Gemeinderath nicht in der Lage finde, einen solchen Hutverschleiß zu gestatten, da ein derartiges Verschleißrecht nur den befugten Hutmachern u. in Folge h. Hofk. Dkts. v. 24. Dzb. 1804 Z. 41453 den Hutstülpern zugestanden ist. 5984. Ind. der Kreisbehörde über den Rekurs des Franz Winkler wg. Verleihg. eines Feilhauergewerbes. Sind die abverlangten Bezugsakten unter Com. Rückschluß an die kk. Kreisbehörde berichtlich vorzulegen. 5826. Johann Mann um Verleihg. eines pers. Messerergewerbes. Gesuchsteller wird auf den hierortigen Bescheid v. 24. Mai 1853 Z. 1604 gewiesen u. ist diesem Gesuche demnach keine Folge zu geben. 6097. Josef Winklbauer um innwohnungsweisen Aufenthalt. Mit Rücksicht auf die wegen Mangel an Subsistenzmittel u. wg. Bettels
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