Ministerium des Innern ein- schreiten wird, wodurch aber ihre und der mit ihr vereinigten Land- gemeinde „allgemeine“ Haftung nicht erlischt. Die Stadtgemeinde Steyr leistet diesen besondere Garantie derart, „daß sie für sämtliche der Sparkasse Steyr gegenüber ihren Interessen- ten und Einlegern obliegenden Verpflichtungen bis zu dem Betra- ge von Zehn Tausend (10.000) Gulden Konvenzions Münze die Bürgschaft und Haftung über- nimmt.“ Zur Sicherstellung dieser besonderen Garantie und des verbürgten Betrages von 10.000 fl CMz verpfändet die Stadtgemeinde Steyr hiemit mit Inbegriff des ihr eigenthümlichen Gemeinde- hauses in der Stadt Steyr No. 37 ihren im Landtafel-Einlagsbuche Tom: I Folio 952 innliegenden Gemeindeposseß unter der Landtafel-Bezeichnung „die Stadt Steyr possediret wegen verschiedenen Gilten“ mit der ausdrücklichen Bewilligung, daß dieses Pfandrecht hierauf zu Gunsten der Sparrkasse Steyr und deren Interessenten all- sogleich landtäflich einderleibt werden könne. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich auch die sämtlichen aus der ersten Einrichtung ent- springenden Auslagen, so wie die
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