Ratsprotokoll vom 11. November 1856

Ministerium des Innern einschreiten wird, wodurch aber ihre und der mit ihr vereinigten Landgemeinde „allgemeine“ Haftung nicht erlischt. Die Stadtgemeinde Steyr leistet diesen besondere Garantie derart, „daß sie für sämtliche der Sparkasse Steyr gegenüber ihren Interessenten und Einlegern obliegenden Verpflichtungen bis zu dem Betrage von Zehn Tausend (10.000) Gulden Konvenzions Münze die Bürgschaft und Haftung übernimmt.“ Zur Sicherstellung dieser besonderen Garantie und des verbürgten Betrages von 10.000 fl CMz verpfändet die Stadtgemeinde Steyr hiemit mit Inbegriff des ihr eigenthümlichen Gemeindehauses in der Stadt Steyr No. 37 ihren im Landtafel-Einlagsbuche Tom: I Folio 952 innliegenden Gemeindeposseß unter der Landtafel-Bezeichnung „die Stadt Steyr possediret wegen verschiedenen Gilten“ mit der ausdrücklichen Bewilligung, daß dieses Pfandrecht hierauf zu Gunsten der Sparrkasse Steyr und deren Interessenten allsogleich landtäflich einderleibt werden könne. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich auch die sämtlichen aus der ersten Einrichtung entspringenden Auslagen, so wie die

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