sich zu diesem Ende die Stadtgemeinde Steyr mit den Gemeinden: Garsten, Aschach, Gleink, Jägerberg, Unterwald, Kleinraming, Losensteinleiten, Ternberg, Thanstetten und Sierning für die ganze Zeit der Dauer dieser Anstalt unter den für sie aus den Statuten, welche vom hohen kk. Ministerium des Innern laut Erlaßes vom 22. Juli d.J. Z. 16956 genehmiget sind, resultirenden Rechten und Pflichten und unterwirft sich den gesammten Bestimmungen dieser Statuten und sämtlichen hierauf bezugnehmenden Modifikationen, die von den hohen und höchsten Behörden angeordnet werden. Zu diesem Behufe leistet die Gemeinde der kk. l.f. Kreisstadt Steyr in Folge Gemeinderathsbeschlußes vom 18. Dezember 1855 Z. 6207 für sich und die mit ihr zu gegenwärtigen Zwecke vereinigten obigen Gemeinden die erforderliche „besondere Garantie für die Einlagen und ihre statutenmäßige Verzinsung“ bis zu dem Zeitpunkte als der aus dem Verwaltungsgewinne dieser Anstalt zu bildende Reservefond fünfunddreißig Prozent des gesammten Interessenten Guthabens erreicht haben wird, wornach die Stadtgemeinde um Auflassung dieser „besonderen“ Sicherstellung bei dem h. kk.
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