sich zu diesem Ende die Stadtgemeinde Steyr mit den Gemeinden: Garsten, Aschach, Gleink, Jägerberg, Unterwald, Kleinraming, Losensteinleiten, Ternberg, Thanstetten und Sierning für die ganze Zeit der Dauer dieser Anstalt unter den für sie aus den Statuten, welche vom hohen kk. Ministerium des Innern laut Erlaßes vom 22. Juli d.J. Z. 16956 genehmiget sind, resultirenden Rechten und Pflichten und unter- wirft sich den gesammten Bestim- mungen dieser Statuten und sämtlichen hierauf bezugnehmen- den Modifikationen, die von den hohen und höchsten Behörden angeordnet werden. Zu diesem Behufe leistet die Ge- meinde der kk. l.f. Kreisstadt Steyr in Folge Gemeinderaths- beschlußes vom 18. Dezember 1855 Z. 6207 für sich und die mit ihr zu gegenwärtigen Zwecke vereinig- ten obigen Gemeinden die er- forderliche „besondere Garan- tie für die Einlagen und ihre statutenmäßige Verzinsung“ bis zu dem Zeitpunkte als der aus dem Verwaltungsgewinne die- ser Anstalt zu bildende Reser- vefond fünfunddreißig Prozent des gesammten Interessenten Guthabens erreicht haben wird, wornach die Stadtgemeinde um Auflassung dieser „besonderen“ Sicherstellung bei dem h. kk.
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