Ratsprotokoll vom 11. November 1856

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 11. November 1856 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Rathsprotokoll über die Sitzung des Gemeinderathes dir kk. lf. Kreisstadt Steyr vom 11. November 1856 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe: Haller, Millner, Dr. Spängler, Mayer, Haas, Edelbauer, Vögerl, Unzeitig, Haindl Anton, Sandböck, Amort, Stigler, Eysn, Wittigschlager, Lechner, von Jäger, Nutzinger, Vogl, Haratzmüller, Krenklmüller, Haindl Michael. Herr Bürgermeister trägt vor: 6207. Laut kreisbehördliche Intimations- dekrete vom 1. August l.J. Z. 5238 wurden vom hohen kk. Ministerio des Innern mit Erlaß vom 22. July l.J. Z. 16956 die Errichtung einer Sparrkasse in Steyr in Verbind- ung mit den sämtlichen Gemeinden des Bezirkes Steyr gegen dem genehmiget: a. daß die auf ordnungsmäßigen Beschlüssen be- ruhenden Erklärungen der vereinigten Landgemeinden, b. der Gemeinderathsbeschluß der Kreisstadt Steyr bezüglich der Übernahme der in der Sta- tuten enthaltenen Verbindlich- keiten u. ebenso eine rechts- förmige Erklärung hierüber c. der Landtafelextrakt be- züglich der als Sicherheit für den Garantieford angebotenen Realität u. die Nachweisung der pupillarmäßigen Sicherheit dieses Fondes in Vorlage gebracht. d. u. nachstehende Modifikatio- nen /: ablegantur :/ an den Statu- ten vorgenommen werden.

Rathsprotokoll über die Sitzung des Gemeinderathes dir kk. lf. Kreisstadt Steyr vom 11. November 1856 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe: Haller, Millner, Dr. Spängler, Mayer, Haas, Edelbauer, Vögerl, Unzeitig, Haindl Anton, Sandböck, Amort, Stigler, Eysn, Wittigschlager, Lechner, von Jäger, Nutzinger, Vogl, Haratzmüller, Krenklmüller, Haindl Michael. Herr Bürgermeister trägt vor: 6207. Laut kreisbehördliche Intimationsdekrete vom 1. August l.J. Z. 5238 wurden vom hohen kk. Ministerio des Innern mit Erlaß vom 22. July l.J. Z. 16956 die Errichtung einer Sparrkasse in Steyr in Verbindung mit den sämtlichen Gemeinden des Bezirkes Steyr gegen dem genehmiget: a. daß die auf ordnungsmäßigen Beschlüssen beruhenden Erklärungen der vereinigten Landgemeinden, b. der Gemeinderathsbeschluß der Kreisstadt Steyr bezüglich der Übernahme der in der Statuten enthaltenen Verbindlichkeiten u. ebenso eine rechtsförmige Erklärung hierüber c. der Landtafelextrakt bezüglich der als Sicherheit für den Garantieford angebotenen Realität u. die Nachweisung der pupillarmäßigen Sicherheit dieses Fondes in Vorlage gebracht. d. u. nachstehende Modifikationen /: ablegantur :/ an den Statuten vorgenommen werden.

Nachdem nun von dem hiezu bestimten permanenten Comité mit den sämtlicher Landgemeinden des Bezirkes Steyr (mit Inbegriff der früher nicht begetretenen Ortsgemeinde Kleinraming) die bezüglichen Vereinbarungen gepflogen, die Statutenmodifikationen im Sinne des h. Ministerial Erlasses vorgenommen würden u. die sämtlichen Erklärungen der Landgemeinden nach langen, unliebsamen Verzögerungen endlich eingelangt sind, so lege ich hiermit dem löblichen Gemeinderathe die nach Weisung des obigen h. Ministerial Erlasses neu redigirten Sparrkasse-Statuten sowie die nachstehende Erklärung der Stadtgemeinde Steyr zur Annahme und Genehmigung vor. (Vorlesung der modifizirten Natuten:) Die Haftungserklärung der Nachgemeinde lautet: No 6207. Erklärung Von der Gemeinde der k:k: l.f. Stadt Steyr wird die Errichtung einer Sparkasse in Steyr mit den nachstehenden, sämtlichen Gemeinden des Bezirkes Steyr unter ihrer solidarischen Haftung gegenüber dritten Personen und unter ihrer gleichen gemeinschäftlichen Verpflichtung zur Aufrechthaltung dieses Vereines und zur Förderung der Anstalt untereinander unternommen. Es vereiniget

Nachdem nun von dem hiezu bestimten permanenten Comité mit den sämt- licher Landgemeinden des Bezirkes Steyr (mit Inbegriff der früher nicht begetretenen Ortsgemeinde Klein- raming) die bezüglichen Verein- barungen gepflogen, die Statuten- modifikationen im Sinne des h. Mini- sterial Erlasses vorgenommen wür- den u. die sämtlichen Erklärungen der Landgemeinden nach langen, unliebsamen Verzögerungen end- lich eingelangt sind, so lege ich hiermit dem löblichen Gemeinde- rathe die nach Weisung des obigen h. Ministerial Erlasses neu redi- girten Sparrkasse-Statuten sowie die nachstehende Erklärung der Stadtgemeinde Steyr zur An- nahme und Genehmigung vor. (Vorlesung der modifizirten Na- tuten:) Die Haftungserklärung der Nachgemeinde lautet: No 6207. Erklärung Von der Gemeinde der k:k: l.f. Stadt Steyr wird die Errichtung einer Sparkasse in Steyr mit den nachstehenden, sämtlichen Gemeinden des Bezirkes Steyr unter ihrer solidarischen Haftung gegenüber dritten Personen und unter ihrer gleichen gemeinschäftlichen Ver- pflichtung zur Aufrechthaltung dieses Vereines und zur Förderung der Anstalt untereinander unternommen. Es vereiniget

sich zu diesem Ende die Stadtgemeinde Steyr mit den Gemeinden: Garsten, Aschach, Gleink, Jägerberg, Unterwald, Kleinraming, Losensteinleiten, Ternberg, Thanstetten und Sierning für die ganze Zeit der Dauer dieser Anstalt unter den für sie aus den Statuten, welche vom hohen kk. Ministerium des Innern laut Erlaßes vom 22. Juli d.J. Z. 16956 genehmiget sind, resultirenden Rechten und Pflichten und unter- wirft sich den gesammten Bestim- mungen dieser Statuten und sämtlichen hierauf bezugnehmen- den Modifikationen, die von den hohen und höchsten Behörden angeordnet werden. Zu diesem Behufe leistet die Ge- meinde der kk. l.f. Kreisstadt Steyr in Folge Gemeinderaths- beschlußes vom 18. Dezember 1855 Z. 6207 für sich und die mit ihr zu gegenwärtigen Zwecke vereinig- ten obigen Gemeinden die er- forderliche „besondere Garan- tie für die Einlagen und ihre statutenmäßige Verzinsung“ bis zu dem Zeitpunkte als der aus dem Verwaltungsgewinne die- ser Anstalt zu bildende Reser- vefond fünfunddreißig Prozent des gesammten Interessenten Guthabens erreicht haben wird, wornach die Stadtgemeinde um Auflassung dieser „besonderen“ Sicherstellung bei dem h. kk.

sich zu diesem Ende die Stadtgemeinde Steyr mit den Gemeinden: Garsten, Aschach, Gleink, Jägerberg, Unterwald, Kleinraming, Losensteinleiten, Ternberg, Thanstetten und Sierning für die ganze Zeit der Dauer dieser Anstalt unter den für sie aus den Statuten, welche vom hohen kk. Ministerium des Innern laut Erlaßes vom 22. Juli d.J. Z. 16956 genehmiget sind, resultirenden Rechten und Pflichten und unterwirft sich den gesammten Bestimmungen dieser Statuten und sämtlichen hierauf bezugnehmenden Modifikationen, die von den hohen und höchsten Behörden angeordnet werden. Zu diesem Behufe leistet die Gemeinde der kk. l.f. Kreisstadt Steyr in Folge Gemeinderathsbeschlußes vom 18. Dezember 1855 Z. 6207 für sich und die mit ihr zu gegenwärtigen Zwecke vereinigten obigen Gemeinden die erforderliche „besondere Garantie für die Einlagen und ihre statutenmäßige Verzinsung“ bis zu dem Zeitpunkte als der aus dem Verwaltungsgewinne dieser Anstalt zu bildende Reservefond fünfunddreißig Prozent des gesammten Interessenten Guthabens erreicht haben wird, wornach die Stadtgemeinde um Auflassung dieser „besonderen“ Sicherstellung bei dem h. kk.

Ministerium des Innern einschreiten wird, wodurch aber ihre und der mit ihr vereinigten Landgemeinde „allgemeine“ Haftung nicht erlischt. Die Stadtgemeinde Steyr leistet diesen besondere Garantie derart, „daß sie für sämtliche der Sparkasse Steyr gegenüber ihren Interessenten und Einlegern obliegenden Verpflichtungen bis zu dem Betrage von Zehn Tausend (10.000) Gulden Konvenzions Münze die Bürgschaft und Haftung übernimmt.“ Zur Sicherstellung dieser besonderen Garantie und des verbürgten Betrages von 10.000 fl CMz verpfändet die Stadtgemeinde Steyr hiemit mit Inbegriff des ihr eigenthümlichen Gemeindehauses in der Stadt Steyr No. 37 ihren im Landtafel-Einlagsbuche Tom: I Folio 952 innliegenden Gemeindeposseß unter der Landtafel-Bezeichnung „die Stadt Steyr possediret wegen verschiedenen Gilten“ mit der ausdrücklichen Bewilligung, daß dieses Pfandrecht hierauf zu Gunsten der Sparrkasse Steyr und deren Interessenten allsogleich landtäflich einderleibt werden könne. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich auch die sämtlichen aus der ersten Einrichtung entspringenden Auslagen, so wie die

Ministerium des Innern ein- schreiten wird, wodurch aber ihre und der mit ihr vereinigten Land- gemeinde „allgemeine“ Haftung nicht erlischt. Die Stadtgemeinde Steyr leistet diesen besondere Garantie derart, „daß sie für sämtliche der Sparkasse Steyr gegenüber ihren Interessen- ten und Einlegern obliegenden Verpflichtungen bis zu dem Betra- ge von Zehn Tausend (10.000) Gulden Konvenzions Münze die Bürgschaft und Haftung über- nimmt.“ Zur Sicherstellung dieser besonderen Garantie und des verbürgten Betrages von 10.000 fl CMz verpfändet die Stadtgemeinde Steyr hiemit mit Inbegriff des ihr eigenthümlichen Gemeinde- hauses in der Stadt Steyr No. 37 ihren im Landtafel-Einlagsbuche Tom: I Folio 952 innliegenden Gemeindeposseß unter der Landtafel-Bezeichnung „die Stadt Steyr possediret wegen verschiedenen Gilten“ mit der ausdrücklichen Bewilligung, daß dieses Pfandrecht hierauf zu Gunsten der Sparrkasse Steyr und deren Interessenten all- sogleich landtäflich einderleibt werden könne. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich auch die sämtlichen aus der ersten Einrichtung ent- springenden Auslagen, so wie die

gesamte Regie dieser Sparrkasse, ohne irgend eine Beitragslei- stung von dem Vereinigten Landgemeinden zu fordern, vorderhand für sich allein und aus eigenem Gemeindevermö- gen zu bestreiten, wogegen sie sich vorbehält, seinerzeit aus dem Verwaltungsgewinne hie- für den Rückersatz beanspruchen zu dürfen. Die Stadtgemeinde Steyr ver- pflichtet sich endlich unter ihrer Vermittlung und Haftung zu Verwaltungs-Zwecken einen Baarfond von mindestens Vier Tausend (4000 fl) Gulden Konvenz: Münze zu schaffen, wel- cher bis zum Beginne der Wirk- samkeit des Sparrkassa-Institu- tes zu Stande gebracht sein muß und sonach dieser Anstalt als Darlehen zur Verfügung ge- stellt und in so lange belassen wird, bis der zu bildende Reser- vefond der Sparrkasse die Höhe des doppelten Betrages von dem aufgebrachten Baarfonde er- reicht haben wird. Ich stelle daher den Antrag, der löbl: Gemeinderath wolle be- schließen: 1. daß die vorgetragenen, vom h. kk. Ministerio des Innern anbefohlenen Modifikationen der Sparrkassa: Statuten geneh- miget — und 2. daß die vorgetragenen Haftungen

gesamte Regie dieser Sparrkasse, ohne irgend eine Beitragsleistung von dem Vereinigten Landgemeinden zu fordern, vorderhand für sich allein und aus eigenem Gemeindevermögen zu bestreiten, wogegen sie sich vorbehält, seinerzeit aus dem Verwaltungsgewinne hiefür den Rückersatz beanspruchen zu dürfen. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich endlich unter ihrer Vermittlung und Haftung zu Verwaltungs-Zwecken einen Baarfond von mindestens Vier Tausend (4000 fl) Gulden Konvenz: Münze zu schaffen, welcher bis zum Beginne der Wirksamkeit des Sparrkassa-Institutes zu Stande gebracht sein muß und sonach dieser Anstalt als Darlehen zur Verfügung gestellt und in so lange belassen wird, bis der zu bildende Reservefond der Sparrkasse die Höhe des doppelten Betrages von dem aufgebrachten Baarfonde erreicht haben wird. Ich stelle daher den Antrag, der löbl: Gemeinderath wolle beschließen: 1. daß die vorgetragenen, vom h. kk. Ministerio des Innern anbefohlenen Modifikationen der Sparrkassa: Statuten genehmiget — und 2. daß die vorgetragenen Haftungen

Erklärung der Stadtgemeinde Steyr ihren vollen Inhalte nach angenommen und von den sämtlich anwesenden Herren Gemeinderäthen unterfertiget werde. Einhellig gefaßter Beschluß, wornach die vorgetragenen Statutenmodifikationen und die Haftungs-Erklärung der Stadtgemeinde Steyr vollen Inhalts angenommen werden und die Fertigung der Haftungs-Urkunde vollzogen wird. Nach Vorlesung als richtig aufgenommen gefertigt: Gaffl HAller M. Lechner Aichinger Sekretär

Erklärung der Stadtgemeinde Steyr ihren vollen Inhalte nach angenommen und von den sämt- lich anwesenden Herren Gemein- deräthen unterfertiget werde. Einhellig gefaßter Beschluß, wornach die vorgetragenen Statutenmodifikationen und die Haftungs-Erklärung der Stadt- gemeinde Steyr vollen Inhalts angenommen werden und die Fertigung der Haftungs-Urkun- de vollzogen wird. Nach Vorlesung als richtig aufgenommen gefertigt: Gaffl Haller M. Lechner Aichinger Sekretär

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