lassen. Zur Überkommung desselben hat Bittstellerin ihren dießfälligen Wunsch den Herrn Bauamtsverwalter Wittigschlager bekannt zu geben, welcher sonach die dießfällige Zufuhr anordnen wird. Antrag über die demnächstige Skontrirung der städt Kassa. Da Nach §. 71 d. Gs. der Gemeinderath verpflichtet ist, für die Verwahrung der Kassen zu sorgen u. dieselben öfter im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Kommissare scontriren, zu lassen, so wird der Beschluß gefaßt, Dienstag den 18. l.Mts. diese gemeinderäthl. Scontrirung der städt. Kasse vornehmen zu lassen u. werden hiezu der Herr Kassareferent Vizebürgermeiter Haller, u. der Herr Gemeinderath Amort designirt. Nachvorlesung als richtig aufgenommene gefertigt: Gaffl Haller Aichinger Millner
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