meinderäthl. Bescheide vom 16. Septbr. l.J. aus dem Grunde abgewiesen, weil Herr Benedikt in seiner Eingabe de prs. 30. July 1834 selbsterklärte dem anzustellenden Unterlehrer nebst Kost- u. Wohnung noch 24 fl C.M. im baren zu verabreichen u. weil die Unterlehrer in Aichet auch keine größeren Bezüge genießen u. Kost u. Wohnung bei dem Schullehrer frey haben. Nach diesem Vorgange wurde demnach Nichts erübrigen, als Herrn Benedikt wiederholt abweislich zu verbescheiden. Nach dem anliegenden Verzeichnisse der schulbesuchenden Kinder jedoch stellt sich seit dem früheren Ausweise eine neuerliche Abnahme der Schüler u. mithin eine Verminderung der Schulgeldeinnahmen heraus, die nach Angabe in der verminderten Population der eingeschulten Ortschaften in dem Umstande, daß bei dem seitherigen Abgange eines Unterlehrers die Schule jenes Vertrauen wie früher nicht mehr einflößt, ihren Grund haben dürfte. Wird nun in Erwägung gezogen, daß der Schulbesuch seit der abgegebenen Erklärung des Herrn Benedikt u. auch seit dessen letzter Eingabe ein sehr verminderter geworden ist, und daß nach der eingebrachten Fassion sich herausstellt, daß die Erhaltung eines Unterlehrers aus dem verminderten Bezuge des Schul-
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