der VIII. und auf die XV. Ausg- gabsrubrik zu beschränken hat; jedoch sind bei der III. Aus- gabsrubrik die Posten: Pro- feßionisten Arbeiter, fuhr und Taglöhnungen wegzulassen, weil dieselben ohnehin bei den vorste- henden Bauobjekten vorkommen müssen, und auch in die Post 8 sind nur jene Materialien-Anschaf- fungen einzustellen, welche noch keine spezielle Bestimmung ha- ben. Das aus den städtischen Wäl- dern zu bauämtlichen Zwecken genommene Holz ist in der II. Ru- brick und das vom Bauamte für die Kanzeleien, Arrest und De- putate aus alten Brückenholze gelieferte Brennholz im Schätzungs- werthe in der VII. Rubrik in Empfang und dann in den betreffenden Ausgabsrubriken II, V, VIII zu verrechnen. Das Bauamt hat sich demnach bei Führung des Kontrolsausweises genau nach dieser Vorschrift zu benehmen. d) Da übrigens als das Hauptbe- dürfniß einer geregelten Wirth- schaft anerkannt ist, daß der aus einer gewissenhaften Prüfung aller Einnahms und Ausgabspo- sten hervorgegangene und ent- giltig festgestellte Jahresvor- anschlag die Basis der Rechnungs- führung bilde, und im Verlaufe des Verwaltungsjahres möglichst genau zugehalten werden müsse;
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