Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

der VIII. und auf die XV. Ausggabsrubrik zu beschränken hat; jedoch sind bei der III. Ausgabsrubrik die Posten: Profeßionisten Arbeiter, fuhr und Taglöhnungen wegzulassen, weil dieselben ohnehin bei den vorstehenden Bauobjekten vorkommen müssen, und auch in die Post 8 sind nur jene Materialien-Anschaffungen einzustellen, welche noch keine spezielle Bestimmung haben. Das aus den städtischen Wäldern zu bauämtlichen Zwecken genommene Holz ist in der II. Rubrick und das vom Bauamte für die Kanzeleien, Arrest und Deputate aus alten Brückenholze gelieferte Brennholz im Schätzungswerthe in der VII. Rubrik in Empfang und dann in den betreffenden Ausgabsrubriken II, V, VIII zu verrechnen. Das Bauamt hat sich demnach bei Führung des Kontrolsausweises genau nach dieser Vorschrift zu benehmen. d) Da übrigens als das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirthschaft anerkannt ist, daß der aus einer gewissenhaften Prüfung aller Einnahms und Ausgabsposten hervorgegangene und entgiltig festgestellte Jahresvoranschlag die Basis der Rechnungsführung bilde, und im Verlaufe des Verwaltungsjahres möglichst genau zugehalten werden müsse;

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