eingehobenen direkten Besteue- rung zu benehmen, wornach die k.k. Grund-Gebäude, Haus, Zins, Erwerb und Einkommensteu- er mit Berücksichtigung der während der Repartition im 1. Semester 1857 noch eintrettenden neuen Erwerbsteuer Belegungen und Abschreibungen in den Gemein- dezuschlag einzubeziehen sind. Nach Bewerkstellung derselben, und geschehener Vorschreibung in das eigene Steuerbüchel der Gemeindekontribuenten ist die ent- sprechende Kundmachung mit der Einzahlungsbestimmung in 2 Raten unter genauer Angabe der für die verschiedenen Stadttheile fest- gesetzten Tage zu erlassen, um solcher Weise die Arbeiten des Cassa- amtes zu concentriren, und der Stadtkassa annäherungsweise si- chere Beträge zuzuführen. Zur geeigneten Zeit ist diese Kundma- chung vorzulegen, und vom Ge- meinderathe zu bestättigen. b) Um jene wünschenswerthe Ord- nung in der Gebahrung des städti- schen Haushaltes herbeizuführen, welche den Gemeinderathe die Mög- lichkeit biethet, nach der aufhabenden Verpflichtung des § 69 der Gemein- deordnung sich in der steten Uiber- sicht der Geschäftsführung der Ver- waltungsorgane zu erhalten, ist es nothwendig, daß die einzelnen Rechnungsrubricken gehörig ge- ordnet, und so bestimmt ausgedrückt
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