eingehobenen direkten Besteuerung zu benehmen, wornach die k.k. Grund-Gebäude, Haus, Zins, Erwerb und Einkommensteuer mit Berücksichtigung der während der Repartition im 1. Semester 1857 noch eintrettenden neuen Erwerbsteuer Belegungen und Abschreibungen in den Gemeindezuschlag einzubeziehen sind. Nach Bewerkstellung derselben, und geschehener Vorschreibung in das eigene Steuerbüchel der Gemeindekontribuenten ist die entsprechende Kundmachung mit der Einzahlungsbestimmung in 2 Raten unter genauer Angabe der für die verschiedenen Stadttheile festgesetzten Tage zu erlassen, um solcher Weise die Arbeiten des Cassaamtes zu concentriren, und der Stadtkassa annäherungsweise sichere Beträge zuzuführen. Zur geeigneten Zeit ist diese Kundmachung vorzulegen, und vom Gemeinderathe zu bestättigen. b) Um jene wünschenswerthe Ordnung in der Gebahrung des städtischen Haushaltes herbeizuführen, welche den Gemeinderathe die Möglichkeit biethet, nach der aufhabenden Verpflichtung des § 69 der Gemeindeordnung sich in der steten Uibersicht der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane zu erhalten, ist es nothwendig, daß die einzelnen Rechnungsrubricken gehörig geordnet, und so bestimmt ausgedrückt
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