dem Mauthner vorzuweisen, wel- cher den richtigen Austritt der ganzen eingeführten Fracht aus dem Stadtbezirk mittelst Stampilie hierauf bestättiget. Die so verse- hene Bollete wird bei der Rückfahrt bei demjenigen Schranken, wo die Durchfuhrsfracht ursprünglich ein- getretten ist, abgegeben und von dem Mauthner am End des Monats an die Gemeindevorstehung ab- geführt. Die Ein und Ausfuhr ist nur bei dem Schranken, an der Sirninger- strasse, am Schnallenthor, im Enns- dorf und in der Schönau an den Hauptstrassen gestattet, respeck- tive auch die Ausfuhr bei dem Pfarr- thorschranken. Die besonderen Bestimmungen über die Mitwirkung der Ge- fällenwache und Gendarmerie, die Einführung der Strafen und Taglia bei erwiesener Umge- hung des städtischen Gefälles wer- den nachträglicher Verhandlungen vorbehalten. Das Comite stellt den Antrag die Modalitäten in ihren Haupt- grundzügen gemeinderäthlich zu genehmigen, und dasselbe zu ermächtigen, ohne Verzug bei dem nahen Ablauf des Verwaltungs- jahres die zur Durchführung noth- wendigen Vorarbeiten zu pflegen, die dem ganzen Verfahren zu Grun- de liegende Kundmachung mit den bezüglichen Dienstinstrucktionen
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