Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

Diese Perzeptions Ausweise, sowie die Lieferscheine und juxtirten Bolleten gelangen allwöchentlich zur Revision an den städtischen Rechnungsrevidenten. 6. Wenn auch eine kleine Quantität Bier in Gebäuden für hiesige Private zur Einfuhr kommt, hat das gleiche Verfahren Platz zu greifen. Dasselbe gilt auch von der Einfuhr solchen Bieres, welches bereits von hier ausgeführt war, und von auswärtigen Partheien wieder an die hiesigen Produzenten zurückgeschickt wird. Hiermit wäre das Verfahren bei der Einfuhr geschlossen. Endlich ist noch für den Fall der Durchfuhr außer den Gemeindebezirk erzeugten Bieres Vorsorge zu treffen. Hiebei haben als vorläufige Bestimmungen zu gelten. Durchfuhr des außer dem Gemeindebezirk erzeugten Bieres durch das Stadtgebieth. Der mit einen gleichen Lieferschein versehene Frächter hat bei dem Eingangsschranken anzuhalten, nach Besichtigung und Constatirung der angezeigten Quantität den Lieferschein gegen eine juxtirte Bollete mit den Stempel zur Durchfuhr auszutauschen, u. über Anweisung des Mauthners bei den städtischen Perzipienten anzuhalten, welcher die Bollete vidirt. Diese Bollete hat der Frächter beim Ausgangsschranken

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