Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

Diese Perzeptions Ausweise, sowie die Lieferscheine und juxtirten Bolleten gelangen allwöchentlich zur Revision an den städtischen Rech- nungsrevidenten. 6. Wenn auch eine kleine Quantität Bier in Gebäuden für hiesige Priva- te zur Einfuhr kommt, hat das gleiche Verfahren Platz zu greifen. Dasselbe gilt auch von der Einfuhr solchen Bieres, welches bereits von hier ausgeführt war, und von aus- wärtigen Partheien wieder an die hiesigen Produzenten zurück- geschickt wird. Hiermit wäre das Verfahren bei der Einfuhr geschlossen. Endlich ist noch für den Fall der Durchfuhr außer den Gemeindebe- zirk erzeugten Bieres Vorsorge zu treffen. Hiebei haben als vorläufige Be- stimmungen zu gelten. Durchfuhr des außer dem Gemeindebezirk erzeugten Bieres durch das Stadtgebieth. Der mit einen gleichen Lieferschein versehene Frächter hat bei dem Ein- gangsschranken anzuhalten, nach Besichtigung und Constatirung der angezeigten Quantität den Lieferschein gegen eine juxtirte Bollete mit den Stempel zur Durchfuhr auszutauschen, u. über Anweisung des Mauthners bei den städtischen Perzipienten anzuhalten, welcher die Bollete vidirt. Diese Bollete hat der Frächter beim Ausgangsschranken

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