dem Lieferscheine von ihm ausge- füllt werden, dem Verfrächter. 3. Der Verfrächter hat auf dem Wege von dem Eingangsschranken zur Stadt an der hiezu bestimmten und bezeichneten Stelle anzuhalten, und die juxtirte Bollete dem hiezu aufge- stellten städtischen Perzipienten zu übergeben. Dieser vergleicht den Inhalt derselben mit der Fracht, schreibt nach Constatirung der Rich- tigkeit den zu entrichtenden städti- schen Zuschlag in seinem Perzeptionsjournal vor, macht ihm auf der juxtirten Bol- lete ersichtlich, indem er ihn daselbst in die vorgedruckte Empfangsbestät- tigung einstellt. Hierauf nimmt er den Zuschlagsbetrag in Empfang, be- merkt dieß im Register und behändigt die juxtirte Bollete dem Frächter. Derselbe hat nach gänzlich abgege- bener Ladung die juxtirte Bol- lete bei Strafe von 10 bis 20 fl C.M. im hiesigen Polizeiamte abzuge- ben, wohin in das Einfuhrsproto- koll eingelegt und eingestellt wird. 4. Der Mauthner hat täglich Morgens bis 10 Uhr die Lieferscheine vom Vortage bei der Gemeindevor- stehung einzubringen. 5. Der Perzipient hat allwöchentlich am Montag die eingenommenen städtischen Zuschläge mit einem aus seinem Perzeptionsjournal copirten Ausweise in Abfuhr zu bringen, und zwar bei dem Cassa- amte, von welchem der Empfang zu indorsiren ist.
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