Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

dem Lieferscheine von ihm ausgefüllt werden, dem Verfrächter. 3. Der Verfrächter hat auf dem Wege von dem Eingangsschranken zur Stadt an der hiezu bestimmten und bezeichneten Stelle anzuhalten, und die juxtirte Bollete dem hiezu aufgestellten städtischen Perzipienten zu übergeben. Dieser vergleicht den Inhalt derselben mit der Fracht, schreibt nach Constatirung der Richtigkeit den zu entrichtenden städtischen Zuschlag in seinem Perzeptionsjournal vor, macht ihm auf der juxtirten Bollete ersichtlich, indem er ihn daselbst in die vorgedruckte Empfangsbestättigung einstellt. Hierauf nimmt er den Zuschlagsbetrag in Empfang, bemerkt dieß im Register und behändigt die juxtirte Bollete dem Frächter. Derselbe hat nach gänzlich abgegebener Ladung die juxtirte Bollete bei Strafe von 10 bis 20 fl C.M. im hiesigen Polizeiamte abzugeben, wohin in das Einfuhrsprotokoll eingelegt und eingestellt wird. 4. Der Mauthner hat täglich Morgens bis 10 Uhr die Lieferscheine vom Vortage bei der Gemeindevorstehung einzubringen. 5. Der Perzipient hat allwöchentlich am Montag die eingenommenen städtischen Zuschläge mit einem aus seinem Perzeptionsjournal copirten Ausweise in Abfuhr zu bringen, und zwar bei dem Cassaamte, von welchem der Empfang zu indorsiren ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2