auszuführenden Biere. Hiermit wäre die Einhebung und Rückvergütung von hier erzeugter Biere nach seinem Consumo abgeschlossen, und es erübrigt nach Vorsorge zu treffen, daß, da in neuester Zeit viel auswärtiges Bier eingeführt und im Gemeindebezirk consumirt wird, der decretirte Gemeindezuschlag von dem Produzenten zu Gunsten der Stadtkassa eingehoben werde, zu dessen Realisirung nach Maßgabe der mehrerwähnten Grundsätze ein bestimtes Verfahren bei der Einfuhr zu gelten haben, und für den auswärtigen Erzeuger vorgeschrieben sein muß. Diese wäre in folgender Weise zu regeln. Einfuhr des außer dem Gemeindebezirk erzeugten Bieres. 1. Anmeldung des einzuführenden Bieres beim Eingangsschranken. 2. Der Verfrächter hat sich mit einem vom Erzeuger unterfertigten Lieferscheine (Frachtbrief bei Entfernung über die Nachbarbezirke) auf welchem genau sowie bei der Ausfuhr alle Rubricken ausgefüllt sein müssen, auszuweisen. Der Mauthner vergleicht nun die angemeldete Quantität mit der auf dem Wagen befindlichen, unterfertigt den Lieferschein, trägt ihn in sein rothes Einfuhrregister ein, und behändigt von diesem Register einen juxtirten Abschnitt, auf welchen die Rubricken gleichso wie auf
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