Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

auszuführenden Biere. Hiermit wäre die Einhebung und Rückvergütung von hier erzeugter Biere nach seinem Consumo ab- geschlossen, und es erübrigt nach Vorsorge zu treffen, daß, da in neuester Zeit viel auswärtiges Bier eingeführt und im Gemeinde- bezirk consumirt wird, der de- cretirte Gemeindezuschlag von dem Produzenten zu Gunsten der Stadt- kassa eingehoben werde, zu dessen Realisirung nach Maßgabe der mehr- erwähnten Grundsätze ein bestimtes Verfahren bei der Einfuhr zu gelten haben, und für den auswärtigen Er- zeuger vorgeschrieben sein muß. Diese wäre in folgender Weise zu regeln. Einfuhr des außer dem Gemeindebezirk er- zeugten Bieres. 1. Anmeldung des einzuführenden Bieres beim Eingangsschranken. 2. Der Verfrächter hat sich mit einem vom Erzeuger unterfertigten Lieferscheine (Frachtbrief bei Ent- fernung über die Nachbarbezirke) auf welchem genau sowie bei der Aus- fuhr alle Rubricken ausgefüllt sein müssen, auszuweisen. Der Mauthner vergleicht nun die angemeldete Quantität mit der auf dem Wagen befindlichen, unter- fertigt den Lieferschein, trägt ihn in sein rothes Einfuhrregister ein, und behändigt von diesem Register einen juxtirten Abschnitt, auf wel- chen die Rubricken gleichso wie auf

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