verlangt, hat sich mit dem genau nach der vorstehenden Vorschrift behandel- ten Lieferscheine, welcher die Ausfuhr glaubwürdig darthun muß, bei der Gemeindevorstehung um die Rückver- gütung zu bewerben. 9. Jeder so eingereichte Lieferschein, auf dessen Grundlage die Rückvergü- tung angesprochen werden will, wird hieramts vor der Zahlungsanweisung von dem Rechnungsrevidenten revi- dirt, und hiernach im Anmeldungs- protokolle in der betreffenden Colonne die Revision ersichtlich gemacht. 10. Die Anweisung der Rückvergü- tungszahlung auf Grund der liquid befundenen Lieferscheine wird vom Gemeinderathe erfolgen. 11. In den ersten 14 Tagen eines jeden Monates sind die Lieferscheine über das im vorausgegangenen Monath ausgeführte Bier bei dem Einreichungs- protokolle des Gemeinderathes zur Rückvergütungsanweisung einzu- reichen, auf später einlangende Lie- ferscheine kann keine Rücksicht genom- men werden. 12. Die Rückvergütung kann nur dann erfolgen, wenn alle vorgeschrie- benen Bedingnisse zur glaubwür- digen Nachweisung der Ausfuhr ge- nau eingehalten worden sind. Für das im Monat November 1856 ausgeführte Bier wird noch keine Rückvergütung geleistet. Die Rück- vergütung des bezahlten Gemeinde- zuschlages beginnt erst von dem nach Beginn des Monates Dezember 1856
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