verlangt, hat sich mit dem genau nach der vorstehenden Vorschrift behandelten Lieferscheine, welcher die Ausfuhr glaubwürdig darthun muß, bei der Gemeindevorstehung um die Rückvergütung zu bewerben. 9. Jeder so eingereichte Lieferschein, auf dessen Grundlage die Rückvergütung angesprochen werden will, wird hieramts vor der Zahlungsanweisung von dem Rechnungsrevidenten revidirt, und hiernach im Anmeldungsprotokolle in der betreffenden Colonne die Revision ersichtlich gemacht. 10. Die Anweisung der Rückvergütungszahlung auf Grund der liquid befundenen Lieferscheine wird vom Gemeinderathe erfolgen. 11. In den ersten 14 Tagen eines jeden Monates sind die Lieferscheine über das im vorausgegangenen Monath ausgeführte Bier bei dem Einreichungsprotokolle des Gemeinderathes zur Rückvergütungsanweisung einzureichen, auf später einlangende Lieferscheine kann keine Rücksicht genommen werden. 12. Die Rückvergütung kann nur dann erfolgen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingnisse zur glaubwürdigen Nachweisung der Ausfuhr genau eingehalten worden sind. Für das im Monat November 1856 ausgeführte Bier wird noch keine Rückvergütung geleistet. Die Rückvergütung des bezahlten Gemeindezuschlages beginnt erst von dem nach Beginn des Monates Dezember 1856
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