Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

eingetragen werden kann, versehen sein muß. 4. Ausstellung des Lieferscheines von Seite des Erzeugers mit der Ausfüllung der in selben vorgedruckten Rubriken, Unterfertigung desselben von dem Bräuer und Bestättigung hiernach vom Polizeiindividuum. 5. Controllirung der Fahrt durch den Mauthner bei der Ausfuhrstation resp. dem nächst gelegenen städtischen Schranken. Der Mauthner, welcher in Eid und Pflicht zu nehmen ist, wird nach seiner eigends zu verfassenden Dienstesinstruktion vorerst die Fracht mit der auf dem Lieferscheine enthaltenen Quantität vergleichen, sonach die Numer desselben, den Tag, die Quantität, den Ort der Bestimmung, den Empfänger (oder wenn deren mehrere sind) und der versendende Bräuer in sein Abfuhrregister von weißer Farbe in den vorgedruckten Rubriken einstellen; sonach den Lieferschein unterfertigen. 6. Jeder Empfänger hat auf demselben Lieferschein unter genauer Angabe die empfangene Quantität und des Empfangstages die Richtigkeit der an ihm abgegangenen Fracht des abgeführten Bierquantums mit seiner Namensfertigung zu bestättigen. 7. Der Verfrächter hat den so behandelten Lieferschein an den versendenden Bräuer wieder rückzustellen. 8. Der Bräuer, welcher die Rückvergütung des von ihm ausgeführten Bieres

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