Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

Hieraus ergiebt sich die Nothwendig- keit der unpartheilichen Ermittlung und glaubwürdigen Nachweisung jener ausgeführten Erzeugnisse sowohl im Interesse der Gemeinde- kasse als auch in jenem der Produ- zenten. Es zerfällt sonach die Bele- gung und Realisirung des Gemein- dezuschlages von hier erzeugten Biere in zwei wichtigen Operationen als: die Einhebung des entfallenden Be- trages bei der Sammelkasse zu Steyr, wie schon erwähnt, und die Rück- vergütung des Gemeindezuschlages an den Produzenten auf Grundlage der constatirten Ausfuhr. Um dieses zu ermöglichen und im Sinne der vorausgeschickten Prinzipien zu regeln empfiehlt das Comite das nachstehende wohlgeprüfte Ver- fahren, und zwar bei der Ausfuhr hier erzeugten außer den Gemein- debezirk zu consumirenden Bieres. Ausfuhr 1. Anmeldung des Bräuers im Po- lizeiamte. 2. Absendung eines Polizeiindividuums zur Constatirung der angemeldeten Quantität; der richtigen Abfahrt und Vorschreibung des befundenen Quantums in dem eigends hinzu- bestimmten Dienstbüchl mit den ent- sprechenden Colonnen. 3. Austragung des Rapportes in dem im Polizeiamte erliegenden An- meldungsprotokolle, welches gleich- falls mit den nothwendigen Rubriken, in denen später die Revisionsbemer- kung

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