Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der unpartheilichen Ermittlung und glaubwürdigen Nachweisung jener ausgeführten Erzeugnisse sowohl im Interesse der Gemeindekasse als auch in jenem der Produzenten. Es zerfällt sonach die Belegung und Realisirung des Gemeindezuschlages von hier erzeugten Biere in zwei wichtigen Operationen als: die Einhebung des entfallenden Betrages bei der Sammelkasse zu Steyr, wie schon erwähnt, und die Rückvergütung des Gemeindezuschlages an den Produzenten auf Grundlage der constatirten Ausfuhr. Um dieses zu ermöglichen und im Sinne der vorausgeschickten Prinzipien zu regeln empfiehlt das Comite das nachstehende wohlgeprüfte Verfahren, und zwar bei der Ausfuhr hier erzeugten außer den Gemeindebezirk zu consumirenden Bieres. Ausfuhr 1. Anmeldung des Bräuers im Polizeiamte. 2. Absendung eines Polizeiindividuums zur Constatirung der angemeldeten Quantität; der richtigen Abfahrt und Vorschreibung des befundenen Quantums in dem eigends hinzubestimmten Dienstbüchl mit den entsprechenden Colonnen. 3. Austragung des Rapportes in dem im Polizeiamte erliegenden Anmeldungsprotokolle, welches gleichfalls mit den nothwendigen Rubriken, iknudnengen später die Revisionsbemer-
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