dem im Wege der Abfindung festgestellten Steuerbeträgen der verzehrungssteuerpflichtigen Gewerbe als auch bei den von Fall zu Fall über Anmeldung zur Versteuerung gelangenden Erzeugnissen mit dem gleichzeitigen Erlag des entfallenden Gemeindezuschlages bei der Verzehrungssteuerentrichtung bei der k.k. Sammelkasse Steyr statt, aus welchem Grunde sich bereits unterm 15. Oktbr. d.J. an die k.k. Finanz-Bezirks-Direktion Wels mit begründeter Vorstellung bittlich dahin verwendet wurde, daß benannte Kasse ermächtiget und angewiesen werde, den städtischen Zuschlag von den Steuerpflichtigen abzuheischen, und allmonatlich an die Gemeindevorstehung abzuführen. Dieser Zuschlag wurde von dem Gemeinderathe in Folge Decrete der wohllöblichen k.k. Kreisbehörde vom 11. Oktober 1856 Z. 6972 für den Eimer Bier mit 8 1/4 xr festgestellt. Mit diesem Vorgang ist die Verpflichtung der Wirthskommune und der Fleischerinnerung abgeschlossen, und die Gemeinde in den Besitz des gebührenden Zuschlags ohne weitere Veranlassung gelangt. Anders verhält es sich jedoch bei der Biererzeugung, welche über den Gemeindebezirk hinausgreift, und bedeutende Quantitäten zur Ausführung bringt, die als solche in andern Bezirken consumirt vom Gemeindezuschlage befreit sein müssen.
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