dem im Wege der Abfindung festge- stellten Steuerbeträgen der ver- zehrungssteuerpflichtigen Gewerbe als auch bei den von Fall zu Fall über Anmeldung zur Versteuerung gelangenden Erzeugnissen mit dem gleichzeitigen Erlag des entfallen- den Gemeindezuschlages bei der Verzehrungssteuerentrichtung bei der k.k. Sammelkasse Steyr statt, aus welchem Grunde sich bereits unterm 15. Oktbr. d.J. an die k.k. Finanz-Bezirks-Direktion Wels mit begründeter Vorstellung bitt- lich dahin verwendet wurde, daß be- nannte Kasse ermächtiget und ange- wiesen werde, den städtischen Zuschlag von den Steuerpflichtigen abzuhei- schen, und allmonatlich an die Gemein- devorstehung abzuführen. Dieser Zuschlag wurde von dem Ge- meinderathe in Folge Decrete der wohllöblichen k.k. Kreisbehörde vom 11. Oktober 1856 Z. 6972 für den Eimer Bier mit 8 1/4 xr festgestellt. Mit diesem Vorgang ist die Ver- pflichtung der Wirthskommune und der Fleischerinnerung abgeschlossen, und die Gemeinde in den Besitz des gebührenden Zuschlags ohne weitere Veranlassung gelangt. Anders verhält es sich jedoch bei der Biererzeugung, welche über den Ge- meindebezirk hinausgreift, und bedeutende Quantitäten zur Ausfüh- rung bringt, die als solche in andern Bezirken consumirt vom Gemeinde- zuschlage befreit sein müssen.
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