Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

erst zu schaffenden nothwendigen Mitwirkung von Organen als Mithilfe der Durchführung, und der Aufstellung der für ein öffentliches Amt unerläßlichen Controlle eine äußerst schwierige und complicirte. Es mußte sich sonach über leitende Grundsätze geeiniget werden, welche im Detail der Manipulation unverrückt im Auge zu haben sind. Als solche wurden erkannt, Sicherstellung des Gefälls in seinen ungeschmälerten Erträgnisse nach Maßgabe der erwiesenen Consumo im Gemeindebezirke, Aufstellung eines Personalstatus unter Benützung der schon vorhandenen Arbeitskräfte zur Erzielung einer außer Zweifel stehenden Controlle mit möglichster Vereinfachung des ganzen Verfahrens, endlich die vollste Berücksichtigung hier erzeugter geistiger Flüßigkeiten, deren Verbrauch zum Export bestimmt ist, und wohl als solche mit keinem Gemeindezuschlage zu belegen sind. Nach dieser kurzen Einleitung trage ich als gewählter Berichterstatter des Comites das Resultat der gepflogenen Berathungen mit der prinzipiellen Fassung zur Begutachtung und Schlußfassung vor, und erlaube mir die Bemerkung, daß erst nach Genehmigung des Gemeinderathes die völlige zweckdienliche Ausarbeitung erfolgen kann. Die Einhebung des decretirten Gemeindezuschlages findet sowohl bei

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