Ratsprotokoll vom 24. Oktober 1856

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 24. Oktober 1856 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Rathsprotokoll über die Sitzung des Gemeinderathes der kk. fl. Kreisstadt Steyr vom 24. Oktober 1856 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe: Haller, Dr. Spängler, Vögerl, Edelbauer, Haindl Anton, Vogl, von Jäger, Mayer, Sandböck, Amort, Haas, Nutzinger. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Lechner, Haindl Michael, Krenklmüller, Unzeitig, Engl, Stigler, Wittigschlager, Haratz- müller, Eysn, Millner entschuldigt. Herr Bürgermeister trägt vor: 5565. Hr. Bauverwalter Millner re- lazionirt über die Schadhaftigkeit der Küche in der Aicheterschule. Ist unverweilt die nöthige Anzeige an die kk. Kreisbehörde wg. Gefahr am Verzuge mit dem Ersuchen zu erstatten, die nöthigen Einleitungen zutreffen. 5244. Polizeimann Schwab bittet um Be- willigung seine Naturalwohnung ver- miethen zu dürfen. Wenn die Miether dieser städt. Woh- nung rechtliche Leute u. zum innwoh- nungsweisen Aufenthalt berechtiget sind, so will der Gemeinderath gegen die weitere Bedingung, daß Bittsteller Schwab keinen Wohnungsbeitrag anspreche, u. mit Vorbehalt 1/4 jähriger Aufkündigung in die Auf- name dieser Afterparthei willigen, wovon Bittsteller rathschlägig zu verständigen ist. III. Section Ref. Herr Vizebürgermeister. 3988. Rev. Conto des M. Forsthuber pr 21 fl für Dach- schindel. Zur Zalung. 3179. Rev. Conto als L. Nußbaumer p. 36 fl 38 xr

Rathsprotokoll über die Sitzung des Gemeinderathes der kk. fl. Kreisstadt Steyr vom 24. Oktober 1856 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Gaffl und in Gegenwart der Herren Gemeinderäthe: Haller, Dr. Spängler, Vögerl, Edelbauer, Haindl Anton, Vogl, von Jäger, Mayer, Sandböck, Amort, Haas, Nutzinger. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Lechner, Haindl Michael, Krenklmüller, Unzeitig, Engl, Stigler, Wittigschlager, Haratzmüller, Eysn, Millner entschuldigt. Herr Bürgermeister trägt vor: 5565. Hr. Bauverwalter Millner relazionirt über die Schadhaftigkeit der Küche in der Aicheterschule. Ist unverweilt die nöthige Anzeige an die kk. Kreisbehörde wg. Gefahr am Verzuge mit dem Ersuchen zu erstatten, die nöthigen Einleitungen zutreffen. 5244. Polizeimann Schwab bittet um Bewilligung seine Naturalwohnung vermiethen zu dürfen. Wenn die Miether dieser städt. Wohnung rechtliche Leute u. zum innwohnungsweisen Aufenthalt berechtiget sind, so will der Gemeinderath gegen die weitere Bedingung, daß Bittsteller Schwab keinen Wohnungsbeitrag anspreche, u. mit Vorbehalt 1/4 jähriger Aufkündigung in die Aufname dieser Afterparthei willigen, wovon Bittsteller rathschlägig zu verständigen ist. III. Section Ref. Herr Vizebürgermeister. 3988. Rev. Conto des M. Forsthuber pr 21 fl für Dachschindel. Zur Zalung. 3179. Rev. Conto als L. Nußbaumer p. 36 fl 38 xr

für städt. Fuhrwerk. Zur Zalung. 2928. Rev. Conto des J. Gschaider pr. 484 fl 18 xr C.M. für Rüböhl. Zur Zalung. 5239. J. Gschaider um Zalungsanweisung v. 1136 fl 4 xr C.M. für Rüböhl. Dieser Zalungsanspruch ist unrichtig da unterm 2. Septb. l.J. 672 fl 9 xr u. unterm 13. Oktob. l.J. 367 fl 18 xr an den H. Kontisten ausbezalt wurden, wornach diese Forderung nur mehr im Betrage von 484 fl 18 xr C.M. zu Recht besteht, zu deren Auszalung des städt. Kassaamt unter Einem (siehe oben) angewiesen wird. 4845. Rev. Reisepartikulare pr. 283 fl 10 xr in der Angelegenheit des Eisenbahnbaues.Zur Zalung. 5190. Rev. Konto pr. 54 xr C.M. für Pöller Requisiten. Zur Zalung. 5186. Rev. Konto pr. 4 fl für Pöllerbürsten. Zur Zalung. 5185. Der Konto pr. 32 fl 57 xr für Kerzen. Zur Zalung. 2927. Rev. Konto pr. 58 fl 52 xr für Schotter. Zur Zalung. 4890. Rev. Konto pr. 27 fl 22 xr für Kanzlei Requisiten. Zur Zalung. 3183. Der Konto pr. 80 fl für Schotter. Zur Zalung. Referent des Sekretär Aichinger. 5299. Kreis nach Dekt. wg. coõneller Verhandlung bezüglich eines Durchstiches am Steyrflusse. Bei dieser kreisbehördl. Coon haben die H. G. Räthe Vogl u. Haratzmüller zu intervenieren als Abgeordnete der Gemeinde Vorstehung.

für städt. Fuhrwerk. Zur Zalung. 2928. Rev. Conto des J. Gschaider pr. 484 fl 18 xr C.M. für Rüböhl. Zur Zalung. 5239. J. Gschaider um Zalungsanweisung v. 1136 fl 4 xr C.M. für Rüböhl. Dieser Zalungsanspruch ist unrichtig da unterm 2. Septb. l.J. 672 fl 9 xr u. unterm 13. Oktob. l.J. 367 fl 18 xr an den H. Kontisten ausbezalt wurden, wor- nach diese Forderung nur mehr im Betrage von 484 fl 18 xr C.M. zu Recht be- steht, zu deren Auszalung des städt. Kassaamt unter Einem (siehe oben) angewiesen wird. 4845. Rev. Reisepartikulare pr. 283 fl 10 xr in der Angelegenheit des Eisenbahnbaues. Zur Zalung. 5190. Rev. Konto pr. 54 xr C.M. für Pöller Requi- siten. Zur Zalung. 5186. Rev. Konto pr. 4 fl für Pöllerbürsten. Zur Zalung. 5185. Der Konto pr. 32 fl 57 xr für Kerzen. Zur Zalung. 2927. Rev. Konto pr. 58 fl 52 xr für Schotter. Zur Zalung. 4890. Rev. Konto pr. 27 fl 22 xr für Kanzlei Requisiten. Zur Zalung. 3183. Der Konto pr. 80 fl für Schotter. Zur Zalung. Referent des Sekretär Aichinger. 5299. Kreis nach Dekt. wg. coõneller Verhandlung bezüglich eines Durchstiches am Steyrflusse. Bei dieser kreisbehördl. Coon haben die H. G. Räthe Vogl u. Haratzmüller zu intervenieren als Abgeordnete der Gemeinde Vorstehung.

5275. Kreisämtl. Int. wg. Zinskreuzer- Entrichtg. u. von den mit Quartiergeld versehenen Staatsbeamten. Zur Wissenschaft u. dem Kassaam- te u. Rechg. Revidenten in Abschrift. 5242. Kreisämtl. Int. über die Stattgebung des Ehewesens-Rekurses des Jos. Stadlmair. Von diese Ehe Entscheidg. ist Rekur- rent u. das Polizamt zu verständig. 5376. Josef Eckersberger um Consens zur Ehe mit Theres Zemsauer. Abzuweisen, da der Verdienst eines größtentheils mit fremden Geld- kräften betriebenen Hausierhandels zur Erhaltung einer Familie nicht ausreicht. 5357. Ant. Haasbauer Direktor der Haupt- u. Unterrealschule überreicht das Majestätsgesuch des Franz Wiesner zur hochortigen Einbegleitung. Dem H. Exhibenten zurück zustellen, da es zur Vorlage im amtlichen Wege nicht geeignet ist. 5281. Alois Boxhorn Reservemann um Consens zur Ehe mit Anna Schermair. Wird dem löbl. k.k. 15. Feldjägerbaons. Commando mit dem Bemerken zur weiteren Amtshandlung übermittelt, daß gegen die gebetene ihr kein Anstand obwalte. 5110. Vortrag wg. Besetzung der erledigten 3 Poli- zeiwachmanns-Stellen. Nachdem der löbliche Gemein- derath unterm 28. July v.J. Z. 3708 den Beschluß gefaßt, daß für den

5275. Kreisämtl. Int. wg. ZinskreuzerEntrichtg. u. von den mit Quartiergeld versehenen Staatsbeamten. Zur Wissenschaft u. dem Kassaamte u. Rechg. Revidenten in Abschrift. 5242. Kreisämtl. Int. über die Stattgebung des Ehewesens-Rekurses des Jos. Stadlmair. Von diese Ehe Entscheidg. ist Rekurrent u. das Polizamt zu verständig. 5376. Josef Eckersberger um Consens zur Ehe mit Theres Zemsauer. Abzuweisen, da der Verdienst eines größtentheils mit fremden Geldkräften betriebenen Hausierhandels zur Erhaltung einer Familie nicht ausreicht. 5357. Ant. Haasbauer Direktor der Hauptu. Unterrealschule überreicht das Majestätsgesuch des Franz Wiesner zur hochortigen Einbegleitung. Dem H. Exhibenten zurück zustellen, da es zur Vorlage im amtlichen Wege nicht geeignet ist. 5281. Alois Boxhorn Reservemann um Consens zur Ehe mit Anna Schermair. Wird dem löbl. k.k. 15. Feldjägerbaons. Commando mit dem Bemerken zur weiteren Amtshandlung übermittelt, daß gegen die gebetene ihr kein Anstand obwalte. 5110. Vortrag wg. Besetzung der erledigten 3 Polizeiwachmanns-Stellen. Nachdem der löbliche Gemeinderath unterm 28. July v.J. Z. 3708 den Beschluß gefaßt, daß für den

hierstädtischen Polizeiwachdienst die Stellen der 3 abgängigen Wachmänner sogleich zu besetzen seien und gleichzeitig auch die Bedingungen festgestellt hatte (ablegatur hoc conclusur) unter welchen die Besetzung dieser Stellen verfügt werden sollte, so verwendete man sich bei dem Umstande, als die k.k. Central Evidenzhaltungs Kommission für Civilbedienstungen seit des mit kreisbehördlichen Erlasse vom 6. Oktober v.J. Z. 7049 intimirten, jedoch ohne Resultat gebliebenen Vorschlages von 5 Militär Individuen (Ablesung des Bezugsaktes) seither keine weiteren bezüglichen Vorschläge herablangen ließ, – mit Note v. 14. August Z. Z. 3702 an das löbl. k.k. Weerbezirks Commando des Lin. Inf. Regmtes. Erzherzog Rainer No. 59 mit dem Ersuchen um Bekanntgebung geeigneter Individuen zur Besetzung dieser offenen Stellen. Wohlselbes theilte mit Note v. 30. Aug. l.J. die Conduit listen u. Strafextrakte der beiden um eine dieser erledigten Stellen bittlich gewordenen: 1. Martin Arminger Korporal im Stande der Regiments Reserve und 2. Andreas Hölzl früher Korporal im Regmte. nun mit Abschied entlassen, – hieher mit. Weiters meldete sich unterm 1. Aug. l.J. Nrum 3871 auch 3. Erasmus Behringer, verabschiedeter ex Gendarme Korporal, gegenwärtig hier als Mühljunge bedienstet, gleichfalls um Verleihung einer solchen erledigten

hierstädtischen Polizeiwachdienst die Stellen der 3 abgängigen Wachmänner sogleich zu besetzen seien und gleich- zeitig auch die Bedingungen festge- stellt hatte (ablegatur hoc conclu- sur) unter welchen die Besetzung dieser Stellen verfügt werden sollte, so verwendete man sich bei dem Um- stande, als die k.k. Central Evidenz- haltungs Kommission für Civilbe- dienstungen seit des mit kreisbehörd- lichen Erlasse vom 6. Oktober v.J. Z. 7049 intimirten, jedoch ohne Resul- tat gebliebenen Vorschlages von 5 Militär Individuen (Ablesung des Bezugsaktes) seither keine weite- ren bezüglichen Vorschläge herab- langen ließ, – mit Note v. 14. August Z. Z. 3702 an das löbl. k.k. Weer- bezirks Commando des Lin. Inf. Regmtes. Erzherzog Rainer No. 59 mit dem Er- suchen um Bekanntgebung geeigneter Individuen zur Besetzung dieser offe- nen Stellen. Wohlselbes theilte mit Note v. 30. Aug. l.J. die Conduit listen u. Strafextrakte der beiden um eine dieser erledigten Stellen bittlich gewordenen: 1. Martin Arminger Korporal im Stande der Regiments Re- serve und 2. Andreas Hölzl früher Korporal im Regmte. nun mit Abschied entlassen, – hieher mit. Weiters meldete sich unterm 1. Aug. l.J. Nrum 3871 auch 3. Erasmus Behringer, verabschiedeter ex Gen- darme Korporal, gegenwärtig hier als Mühljunge bedienstet, gleichfalls um Verleihung einer solchen erledigten

Stelle, vornehmen sich bezüg- lich dieses Bewerbers an das k.k. Wiener Garnisons Hauptspital um seine Conduitliste nebst Straf- extrakt verwendete, die unterm 25. v.Mts. Z. 4869 hier einlangten 1. Martin Arminger, 28 Jahre alt, von Wegenhofen in Oberöster. geb. ledig Korporal im Stande der Reserve des 59. Lin. Inf. Rgmts. dient 8 3/12 Jahre und hat eine empfehlenswerthe Konduite; er wird nehmlich als sehr gesund, ruhig, mit einigem Talente begabt, sehr rein und nett, anständig, sehr eifrig wirtschäftlich, fehlerlos, sehr verwendbar u. verläßlich im Dienste u. für das Avancement zum Feldwebel geeignet geschildert, hat beim Militär nie eine Strafe erhalten u. kann ziemlich gut lesen u. schreiben. 2. Andreas Hölzl, 32 Jahre alt, von Obernberg in Oberöster. geb. ledig, Ende Dezember 1852 vom Militär entlassen, wo er zuletzt im 59. Lin. Inf. Regmte. als Korporal u. im Ganzen 8 8/12 Jahre diente, hat gleichfalls eine gute Conduite, er wird als gesund, ruhig, ernst, mit einigen Inleuten versehen, sauber u. nett, brauchbar im Dienste, anständig, eifrig, fehlerlos ge- schildert, kann ziemlich gut lesen u. schreiben, hat keiner wesent- lichen Militär Vergehen sich schuldig gemacht u. steht gegenwärtig in Haag in Oberöst. im Dienste.

Stelle, vornehmen sich bezüglich dieses Bewerbers an das k.k. Wiener Garnisons Hauptspital um seine Conduitliste nebst Strafextrakt verwendete, die unterm 25. v.Mts. Z. 4869 hier einlangten 1. Martin Arminger, 28 Jahre alt, von Wegenhofen in Oberöster. geb. ledig Korporal im Stande der Reserve des 59. Lin. Inf. Rgmts. dient 8 3/12 Jahre und hat eine empfehlenswerthe Konduite; er wird nehmlich als sehr gesund, ruhig, mit einigem Talente begabt, sehr rein und nett, anständig, sehr eifrig wirtschäftlich, fehlerlos, sehr verwendbar u. verläßlich im Dienste u. für das Avancement zum Feldwebel geeignet geschildert, hat beim Militär nie eine Strafe erhalten u. kann ziemlich gut lesen u. schreiben. 2. Andreas Hölzl, 32 Jahre alt, von Obernberg in Oberöster. geb. ledig, Ende Dezember 1852 vom Militär entlassen, wo er zuletzt im 59. Lin. Inf. Regmte. als Korporal u. im Ganzen 8 8/12 Jahre diente, hat gleichfalls eine gute Conduite, er wird als gesund, ruhig, ernst, mit einigen Inleuten versehen, sauber u. nett, brauchbar im Dienste, anständig, eifrig, fehlerlos geschildert, kann ziemlich gut lesen u. schreiben, hat keiner wesentlichen Militär Vergehen sich schuldig gemacht u. steht gegenwärtig in Haag in Oberöst. im Dienste.

3. Die Konduiteliste u. das Strafextrakt des Erasmus Behringer sind derart, daß selber keine Berücksichtigung finden kann, da sich selber nahmhafter Militärvergehen schuldig machte, u. als Schuldenmacher, sehr wenig eifrig, nicht von tadelloser Moralität u. als sehr unverläßlich bezeichnet wird. Die poliz. ämtliche Relation (Ablegatur) über diese Bewerbungs Vorlagen äußert sich über die beiden ersten Bewerber günstig, nicht so über den dritten: Erasmus Behringer, welcher abzuweisen ist. Nachdem nun die beiden Bewerber: Martin Arminger und Andreas Hölzl, die sämtlichen vom löbl. Gemeinderathe an die Bewerber und eine Polizeiwachmannsstelle gestellten Anforderungen vollkommen erfüllen, so wir beantragt: „Es seien dieselben als Wachmänner bei der städtischen Polizeiwache aufzunehmen u. für sie die Anstellungsdekrete auszufertigen, in welchen der Termin zur Eidesablegung bis längstens 15. Dezember l.J. einzustellen ist. Über diese Besetzung ist ungesäumt unter Allegirung der Anstellungs dekrete behufs hochortiger Genehmigung und weiterer Weisung an die Ernannten Bericht an die wohllöbliche k.k. Kreisbehörde mit der Bitte zu erstatten, bet rl e df fi gs t de ne rdBr i tetseent zPuonl igz edi we ra cnhamc ha nenr s- -

3. Die Konduiteliste u. das Strafex- trakt des Erasmus Behringer sind derart, daß selber keine Berück- sichtigung finden kann, da sich selber nahmhafter Militärvergehen schul- dig machte, u. als Schuldenmacher, sehr wenig eifrig, nicht von tadel- loser Moralität u. als sehr unver- läßlich bezeichnet wird. Die poliz. ämtliche Relation (Ablegatur) über diese Bewerbungs Vorlagen äußert sich über die beiden ersten Bewerber günstig, nicht so über den dritten: Erasmus Behringer, welcher abzuweisen ist. Nachdem nun die beiden Bewer- ber: Martin Arminger und An- dreas Hölzl, die sämtlichen vom löbl. Gemeinderathe an die Bewer- ber und eine Polizeiwachmannsstelle gestellten Anforderungen vollkom- men erfüllen, so wir beantragt: „Es seien dieselben als Wach- männer bei der städtischen Polizei- wache aufzunehmen u. für sie die Anstellungsdekrete auszufertigen, in welchen der Termin zur Eides- ablegung bis längstens 15. De- zember l.J. einzustellen ist. Über diese Besetzung ist ungesäumt un- ter Allegirung der Anstellungs dekrete behufs hochortiger Ge- nehmigung und weiterer Weisung an die Ernannten Bericht an die wohllöbliche k.k. Kreisbehörde mit der Bitte zu erstatten, be- treffs der Besetzung der nach er- ledigten dritten Polizeiwachmanns-

stelle einen weiteren Militär- kompetenten-Vorschlag hohen Orts gütigst erwirken zu wollen. Nach Rücklangung der h. Ge- nehmigung dieser Besetzungen wird die weitere Weisung an das Polizei- und an das Kassaamt erfolgten. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage und sind an Martin Arminger und Andreas Hölzl die Dekrete, mit welchen sie als städtische Polizeiwachmänner mit einer täglichen Löhnung von 24 xr C.M. und unter den vorgetragenen Bedingungen angestellt werden, sowie an Erasmus Behringer das Abweisungsdekret auszufertigen. Nachtrag zur III. Section Ref. Herr Vizebürgermeister 5596. Vortrag Durch den Gemeinderathsbeschluß vom 7. Oktober d.J. ist bestimmt wor- den, daß ein städtischer Zuschlag auf die indireckten Steuern der- art gelegt werde, daß von dem zum hiesigen Consumo gelangenden geistigen Flüßigkeiten 20 % und vom Fleische 5 % eingehoben werden sollen. Die Modalitäten der Durch- führung wurde einem Comite über- tragen, welches diese wichtige Maß- regel mit möglichster Umsicht zu be- rathen, und in bestimmt formulirten Anträgen von dem Gemeinderath zur definitiven Annahme zu bringen hätte. Diese Aufgabe war bei dem Mangel jedweder Erfahrung, in Hin- sicht der gänzlichen Neuheit, der

stelle einen weiteren Militärkompetenten-Vorschlag hohen Orts gütigst erwirken zu wollen. Nach Rücklangung der h. Genehmigung dieser Besetzungen wird die weitere Weisung an das Polizei- und an das Kassaamt erfolgten. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage und sind an Martin Arminger und Andreas Hölzl die Dekrete, mit welchen sie als städtische Polizeiwachmänner mit einer täglichen Löhnung von 24 xr C.M. und unter den vorgetragenen Bedingungen angestellt werden, sowie an Erasmus Behringer das Abweisungsdekret auszufertigen Nachtrag zur III. Section Ref. Herr Vizebürgermeister 5596. Vortrag Durch den Gemeinderathsbeschluß vom 7. Oktober d.J. ist bestimmt worden, daß ein städtischer Zuschlag auf die indireckten Steuern derart gelegt werde, daß von dem zum hiesigen Consumo gelangenden geistigen Flüßigkeiten 20 % und vom Fleische 5 % eingehoben werden sollen. Die Modalitäten der Durchführung wurde einem Comite übertragen, welches diese wichtige Maßregel mit möglichster Umsicht zu berathen, und in bestimmt formulirten Anträgen von dem Gemeinderath zur definitiven Annahme zu bringen hätte. Diese Aufgabe war bei dem Mangel jedweder Erfahrung, in Hinsicht der gänzlichen Neuheit, der

erst zu schaffenden nothwendigen Mitwirkung von Organen als Mithilfe der Durchführung, und der Aufstellung der für ein öffentliches Amt unerläßlichen Controlle eine äußerst schwierige und complicirte. Es mußte sich sonach über leitende Grundsätze geeiniget werden, welche im Detail der Manipulation unverrückt im Auge zu haben sind. Als solche wurden erkannt, Sicherstellung des Gefälls in seinen ungeschmälerten Erträgnisse nach Maßgabe der erwiesenen Consumo im Gemeindebezirke, Aufstellung eines Personalstatus unter Benützung der schon vorhandenen Arbeitskräfte zur Erzielung einer außer Zweifel stehenden Controlle mit möglichster Vereinfachung des ganzen Verfahrens, endlich die vollste Berücksichtigung hier erzeugter geistiger Flüßigkeiten, deren Verbrauch zum Export bestimmt ist, und wohl als solche mit keinem Gemeindezuschlage zu belegen sind. Nach dieser kurzen Einleitung trage ich als gewählter Berichterstatter des Comites das Resultat der gepflogenen Berathungen mit der prinzipiellen Fassung zur Begutachtung und Schlußfassung vor, und erlaube mir die Bemerkung, daß erst nach Genehmigung des Gemeinderathes die völlige zweckdienliche Ausarbeitung erfolgen kann. Die Einhebung des decretirten Gemeindezuschlages findet sowohl bei

erst zu schaffenden nothwendigen Mitwirkung von Organen als Mithilfe der Durchführung, und der Aufstellung der für ein öffentliches Amt unerläßlichen Controlle eine äußerst schwierige und complicirte. Es mußte sich sonach über leitende Grundsätze geeiniget werden, welche im Detail der Manipulation unverrückt im Auge zu haben sind. Als solche wurden erkannt, Sicherstellung des Gefälls in seinen ungeschmälerten Erträgnisse nach Maßgabe der erwiesenen Consumo im Gemeindebezirke, Aufstellung eines Personalstatus unter Benüt- zung der schon vorhandenen Arbeits- kräfte zur Erzielung einer außer Zweifel stehenden Controlle mit mög- lichster Vereinfachung des ganzen Verfahrens, endlich die vollste Be- rücksichtigung hier erzeugter geisti- ger Flüßigkeiten, deren Verbrauch zum Export bestimmt ist, und wohl als solche mit keinem Gemeindezuschlage zu belegen sind. Nach dieser kurzen Einleitung tra- ge ich als gewählter Berichterstatter des Comites das Resultat der ge- pflogenen Berathungen mit der prinzipiellen Fassung zur Begutach- tung und Schlußfassung vor, und erlaube mir die Bemerkung, daß erst nach Genehmigung des Gemein- derathes die völlige zweckdienliche Ausarbeitung erfolgen kann. Die Einhebung des decretirten Ge- meindezuschlages findet sowohl bei

dem im Wege der Abfindung festge- stellten Steuerbeträgen der ver- zehrungssteuerpflichtigen Gewerbe als auch bei den von Fall zu Fall über Anmeldung zur Versteuerung gelangenden Erzeugnissen mit dem gleichzeitigen Erlag des entfallen- den Gemeindezuschlages bei der Verzehrungssteuerentrichtung bei der k.k. Sammelkasse Steyr statt, aus welchem Grunde sich bereits unterm 15. Oktbr. d.J. an die k.k. Finanz-Bezirks-Direktion Wels mit begründeter Vorstellung bitt- lich dahin verwendet wurde, daß be- nannte Kasse ermächtiget und ange- wiesen werde, den städtischen Zuschlag von den Steuerpflichtigen abzuhei- schen, und allmonatlich an die Gemein- devorstehung abzuführen. Dieser Zuschlag wurde von dem Ge- meinderathe in Folge Decrete der wohllöblichen k.k. Kreisbehörde vom 11. Oktober 1856 Z. 6972 für den Eimer Bier mit 8 1/4 xr festgestellt. Mit diesem Vorgang ist die Ver- pflichtung der Wirthskommune und der Fleischerinnerung abgeschlossen, und die Gemeinde in den Besitz des gebührenden Zuschlags ohne weitere Veranlassung gelangt. Anders verhält es sich jedoch bei der Biererzeugung, welche über den Ge- meindebezirk hinausgreift, und bedeutende Quantitäten zur Ausfüh- rung bringt, die als solche in andern Bezirken consumirt vom Gemeinde- zuschlage befreit sein müssen.

dem im Wege der Abfindung festgestellten Steuerbeträgen der verzehrungssteuerpflichtigen Gewerbe als auch bei den von Fall zu Fall über Anmeldung zur Versteuerung gelangenden Erzeugnissen mit dem gleichzeitigen Erlag des entfallenden Gemeindezuschlages bei der Verzehrungssteuerentrichtung bei der k.k. Sammelkasse Steyr statt, aus welchem Grunde sich bereits unterm 15. Oktbr. d.J. an die k.k. Finanz-Bezirks-Direktion Wels mit begründeter Vorstellung bittlich dahin verwendet wurde, daß benannte Kasse ermächtiget und angewiesen werde, den städtischen Zuschlag von den Steuerpflichtigen abzuheischen, und allmonatlich an die Gemeindevorstehung abzuführen. Dieser Zuschlag wurde von dem Gemeinderathe in Folge Decrete der wohllöblichen k.k. Kreisbehörde vom 11. Oktober 1856 Z. 6972 für den Eimer Bier mit 8 1/4 xr festgestellt. Mit diesem Vorgang ist die Verpflichtung der Wirthskommune und der Fleischerinnerung abgeschlossen, und die Gemeinde in den Besitz des gebührenden Zuschlags ohne weitere Veranlassung gelangt. Anders verhält es sich jedoch bei der Biererzeugung, welche über den Gemeindebezirk hinausgreift, und bedeutende Quantitäten zur Ausführung bringt, die als solche in andern Bezirken consumirt vom Gemeindezuschlage befreit sein müssen.

Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit der unpartheilichen Ermittlung und glaubwürdigen Nachweisung jener ausgeführten Erzeugnisse sowohl im Interesse der Gemeindekasse als auch in jenem der Produzenten. Es zerfällt sonach die Belegung und Realisirung des Gemeindezuschlages von hier erzeugten Biere in zwei wichtigen Operationen als: die Einhebung des entfallenden Betrages bei der Sammelkasse zu Steyr, wie schon erwähnt, und die Rückvergütung des Gemeindezuschlages an den Produzenten auf Grundlage der constatirten Ausfuhr. Um dieses zu ermöglichen und im Sinne der vorausgeschickten Prinzipien zu regeln empfiehlt das Comite das nachstehende wohlgeprüfte Verfahren, und zwar bei der Ausfuhr hier erzeugten außer den Gemeindebezirk zu consumirenden Bieres. Ausfuhr 1. Anmeldung des Bräuers im Polizeiamte. 2. Absendung eines Polizeiindividuums zur Constatirung der angemeldeten Quantität; der richtigen Abfahrt und Vorschreibung des befundenen Quantums in dem eigends hinzubestimmten Dienstbüchl mit den entsprechenden Colonnen. 3. Austragung des Rapportes in dem im Polizeiamte erliegenden Anmeldungsprotokolle, welches gleichfalls mit den nothwendigen Rubriken, iknudnengen später die Revisionsbemer-

Hieraus ergiebt sich die Nothwendig- keit der unpartheilichen Ermittlung und glaubwürdigen Nachweisung jener ausgeführten Erzeugnisse sowohl im Interesse der Gemeinde- kasse als auch in jenem der Produ- zenten. Es zerfällt sonach die Bele- gung und Realisirung des Gemein- dezuschlages von hier erzeugten Biere in zwei wichtigen Operationen als: die Einhebung des entfallenden Be- trages bei der Sammelkasse zu Steyr, wie schon erwähnt, und die Rück- vergütung des Gemeindezuschlages an den Produzenten auf Grundlage der constatirten Ausfuhr. Um dieses zu ermöglichen und im Sinne der vorausgeschickten Prinzipien zu regeln empfiehlt das Comite das nachstehende wohlgeprüfte Ver- fahren, und zwar bei der Ausfuhr hier erzeugten außer den Gemein- debezirk zu consumirenden Bieres. Ausfuhr 1. Anmeldung des Bräuers im Po- lizeiamte. 2. Absendung eines Polizeiindividuums zur Constatirung der angemeldeten Quantität; der richtigen Abfahrt und Vorschreibung des befundenen Quantums in dem eigends hinzu- bestimmten Dienstbüchl mit den ent- sprechenden Colonnen. 3. Austragung des Rapportes in dem im Polizeiamte erliegenden An- meldungsprotokolle, welches gleich- falls mit den nothwendigen Rubriken, in denen später die Revisionsbemer- kung

eingetragen werden kann, verse- hen sein muß. 4. Ausstellung des Lieferscheines von Seite des Erzeugers mit der Aus- füllung der in selben vorgedruckten Rubriken, Unterfertigung desselben von dem Bräuer und Bestättigung hiernach vom Polizeiindividuum. 5. Controllirung der Fahrt durch den Mauthner bei der Ausfuhrstation resp. dem nächst gelegenen städtischen Schran- ken. Der Mauthner, welcher in Eid und Pflicht zu nehmen ist, wird nach seiner eigends zu verfassenden Dienstesinstruktion vorerst die Fracht mit der auf dem Lieferscheine enthaltenen Quantität vergleichen, sonach die Numer des- selben, den Tag, die Quantität, den Ort der Bestimmung, den Empfänger (oder wenn deren mehrere sind) und der versendende Bräuer in sein Abfuhrregister von weißer Farbe in den vorgedruckten Rubriken einstellen; sonach den Lieferschein unterfertigen. 6. Jeder Empfänger hat auf demselben Lieferschein unter genauer Angabe die empfangene Quantität und des Empfangstages die Richtigkeit der an ihm abgegangenen Fracht des abgeführ- ten Bierquantums mit seiner Namens- fertigung zu bestättigen. 7. Der Verfrächter hat den so behandelten Lieferschein an den versendenden Bräuer wieder rückzustellen. 8. Der Bräuer, welcher die Rückvergütung des von ihm ausgeführten Bieres

eingetragen werden kann, versehen sein muß. 4. Ausstellung des Lieferscheines von Seite des Erzeugers mit der Ausfüllung der in selben vorgedruckten Rubriken, Unterfertigung desselben von dem Bräuer und Bestättigung hiernach vom Polizeiindividuum. 5. Controllirung der Fahrt durch den Mauthner bei der Ausfuhrstation resp. dem nächst gelegenen städtischen Schranken. Der Mauthner, welcher in Eid und Pflicht zu nehmen ist, wird nach seiner eigends zu verfassenden Dienstesinstruktion vorerst die Fracht mit der auf dem Lieferscheine enthaltenen Quantität vergleichen, sonach die Numer desselben, den Tag, die Quantität, den Ort der Bestimmung, den Empfänger (oder wenn deren mehrere sind) und der versendende Bräuer in sein Abfuhrregister von weißer Farbe in den vorgedruckten Rubriken einstellen; sonach den Lieferschein unterfertigen. 6. Jeder Empfänger hat auf demselben Lieferschein unter genauer Angabe die empfangene Quantität und des Empfangstages die Richtigkeit der an ihm abgegangenen Fracht des abgeführten Bierquantums mit seiner Namensfertigung zu bestättigen. 7. Der Verfrächter hat den so behandelten Lieferschein an den versendenden Bräuer wieder rückzustellen. 8. Der Bräuer, welcher die Rückvergütung des von ihm ausgeführten Bieres

verlangt, hat sich mit dem genau nach der vorstehenden Vorschrift behandelten Lieferscheine, welcher die Ausfuhr glaubwürdig darthun muß, bei der Gemeindevorstehung um die Rückvergütung zu bewerben. 9. Jeder so eingereichte Lieferschein, auf dessen Grundlage die Rückvergütung angesprochen werden will, wird hieramts vor der Zahlungsanweisung von dem Rechnungsrevidenten revidirt, und hiernach im Anmeldungsprotokolle in der betreffenden Colonne die Revision ersichtlich gemacht. 10. Die Anweisung der Rückvergütungszahlung auf Grund der liquid befundenen Lieferscheine wird vom Gemeinderathe erfolgen. 11. In den ersten 14 Tagen eines jeden Monates sind die Lieferscheine über das im vorausgegangenen Monath ausgeführte Bier bei dem Einreichungsprotokolle des Gemeinderathes zur Rückvergütungsanweisung einzureichen, auf später einlangende Lieferscheine kann keine Rücksicht genommen werden. 12. Die Rückvergütung kann nur dann erfolgen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingnisse zur glaubwürdigen Nachweisung der Ausfuhr genau eingehalten worden sind. Für das im Monat November 1856 ausgeführte Bier wird noch keine Rückvergütung geleistet. Die Rückvergütung des bezahlten Gemeindezuschlages beginnt erst von dem nach Beginn des Monates Dezember 1856

verlangt, hat sich mit dem genau nach der vorstehenden Vorschrift behandel- ten Lieferscheine, welcher die Ausfuhr glaubwürdig darthun muß, bei der Gemeindevorstehung um die Rückver- gütung zu bewerben. 9. Jeder so eingereichte Lieferschein, auf dessen Grundlage die Rückvergü- tung angesprochen werden will, wird hieramts vor der Zahlungsanweisung von dem Rechnungsrevidenten revi- dirt, und hiernach im Anmeldungs- protokolle in der betreffenden Colonne die Revision ersichtlich gemacht. 10. Die Anweisung der Rückvergü- tungszahlung auf Grund der liquid befundenen Lieferscheine wird vom Gemeinderathe erfolgen. 11. In den ersten 14 Tagen eines jeden Monates sind die Lieferscheine über das im vorausgegangenen Monath ausgeführte Bier bei dem Einreichungs- protokolle des Gemeinderathes zur Rückvergütungsanweisung einzu- reichen, auf später einlangende Lie- ferscheine kann keine Rücksicht genom- men werden. 12. Die Rückvergütung kann nur dann erfolgen, wenn alle vorgeschrie- benen Bedingnisse zur glaubwür- digen Nachweisung der Ausfuhr ge- nau eingehalten worden sind. Für das im Monat November 1856 ausgeführte Bier wird noch keine Rückvergütung geleistet. Die Rück- vergütung des bezahlten Gemeinde- zuschlages beginnt erst von dem nach Beginn des Monates Dezember 1856

auszuführenden Biere. Hiermit wäre die Einhebung und Rückvergütung von hier erzeugter Biere nach seinem Consumo ab- geschlossen, und es erübrigt nach Vorsorge zu treffen, daß, da in neuester Zeit viel auswärtiges Bier eingeführt und im Gemeinde- bezirk consumirt wird, der de- cretirte Gemeindezuschlag von dem Produzenten zu Gunsten der Stadt- kassa eingehoben werde, zu dessen Realisirung nach Maßgabe der mehr- erwähnten Grundsätze ein bestimtes Verfahren bei der Einfuhr zu gelten haben, und für den auswärtigen Er- zeuger vorgeschrieben sein muß. Diese wäre in folgender Weise zu regeln. Einfuhr des außer dem Gemeindebezirk er- zeugten Bieres. 1. Anmeldung des einzuführenden Bieres beim Eingangsschranken. 2. Der Verfrächter hat sich mit einem vom Erzeuger unterfertigten Lieferscheine (Frachtbrief bei Ent- fernung über die Nachbarbezirke) auf welchem genau sowie bei der Aus- fuhr alle Rubricken ausgefüllt sein müssen, auszuweisen. Der Mauthner vergleicht nun die angemeldete Quantität mit der auf dem Wagen befindlichen, unter- fertigt den Lieferschein, trägt ihn in sein rothes Einfuhrregister ein, und behändigt von diesem Register einen juxtirten Abschnitt, auf wel- chen die Rubricken gleichso wie auf

auszuführenden Biere. Hiermit wäre die Einhebung und Rückvergütung von hier erzeugter Biere nach seinem Consumo abgeschlossen, und es erübrigt nach Vorsorge zu treffen, daß, da in neuester Zeit viel auswärtiges Bier eingeführt und im Gemeindebezirk consumirt wird, der decretirte Gemeindezuschlag von dem Produzenten zu Gunsten der Stadtkassa eingehoben werde, zu dessen Realisirung nach Maßgabe der mehrerwähnten Grundsätze ein bestimtes Verfahren bei der Einfuhr zu gelten haben, und für den auswärtigen Erzeuger vorgeschrieben sein muß. Diese wäre in folgender Weise zu regeln. Einfuhr des außer dem Gemeindebezirk erzeugten Bieres. 1. Anmeldung des einzuführenden Bieres beim Eingangsschranken. 2. Der Verfrächter hat sich mit einem vom Erzeuger unterfertigten Lieferscheine (Frachtbrief bei Entfernung über die Nachbarbezirke) auf welchem genau sowie bei der Ausfuhr alle Rubricken ausgefüllt sein müssen, auszuweisen. Der Mauthner vergleicht nun die angemeldete Quantität mit der auf dem Wagen befindlichen, unterfertigt den Lieferschein, trägt ihn in sein rothes Einfuhrregister ein, und behändigt von diesem Register einen juxtirten Abschnitt, auf welchen die Rubricken gleichso wie auf

dem Lieferscheine von ihm ausgefüllt werden, dem Verfrächter. 3. Der Verfrächter hat auf dem Wege von dem Eingangsschranken zur Stadt an der hiezu bestimmten und bezeichneten Stelle anzuhalten, und die juxtirte Bollete dem hiezu aufgestellten städtischen Perzipienten zu übergeben. Dieser vergleicht den Inhalt derselben mit der Fracht, schreibt nach Constatirung der Richtigkeit den zu entrichtenden städtischen Zuschlag in seinem Perzeptionsjournal vor, macht ihm auf der juxtirten Bollete ersichtlich, indem er ihn daselbst in die vorgedruckte Empfangsbestättigung einstellt. Hierauf nimmt er den Zuschlagsbetrag in Empfang, bemerkt dieß im Register und behändigt die juxtirte Bollete dem Frächter. Derselbe hat nach gänzlich abgegebener Ladung die juxtirte Bollete bei Strafe von 10 bis 20 fl C.M. im hiesigen Polizeiamte abzugeben, wohin in das Einfuhrsprotokoll eingelegt und eingestellt wird. 4. Der Mauthner hat täglich Morgens bis 10 Uhr die Lieferscheine vom Vortage bei der Gemeindevorstehung einzubringen. 5. Der Perzipient hat allwöchentlich am Montag die eingenommenen städtischen Zuschläge mit einem aus seinem Perzeptionsjournal copirten Ausweise in Abfuhr zu bringen, und zwar bei dem Cassaamte, von welchem der Empfang zu indorsiren ist.

dem Lieferscheine von ihm ausge- füllt werden, dem Verfrächter. 3. Der Verfrächter hat auf dem Wege von dem Eingangsschranken zur Stadt an der hiezu bestimmten und bezeichneten Stelle anzuhalten, und die juxtirte Bollete dem hiezu aufge- stellten städtischen Perzipienten zu übergeben. Dieser vergleicht den Inhalt derselben mit der Fracht, schreibt nach Constatirung der Rich- tigkeit den zu entrichtenden städti- schen Zuschlag in seinem Perzeptionsjournal vor, macht ihm auf der juxtirten Bol- lete ersichtlich, indem er ihn daselbst in die vorgedruckte Empfangsbestät- tigung einstellt. Hierauf nimmt er den Zuschlagsbetrag in Empfang, be- merkt dieß im Register und behändigt die juxtirte Bollete dem Frächter. Derselbe hat nach gänzlich abgege- bener Ladung die juxtirte Bol- lete bei Strafe von 10 bis 20 fl C.M. im hiesigen Polizeiamte abzuge- ben, wohin in das Einfuhrsproto- koll eingelegt und eingestellt wird. 4. Der Mauthner hat täglich Morgens bis 10 Uhr die Lieferscheine vom Vortage bei der Gemeindevor- stehung einzubringen. 5. Der Perzipient hat allwöchentlich am Montag die eingenommenen städtischen Zuschläge mit einem aus seinem Perzeptionsjournal copirten Ausweise in Abfuhr zu bringen, und zwar bei dem Cassa- amte, von welchem der Empfang zu indorsiren ist.

Diese Perzeptions Ausweise, sowie die Lieferscheine und juxtirten Bolleten gelangen allwöchentlich zur Revision an den städtischen Rech- nungsrevidenten. 6. Wenn auch eine kleine Quantität Bier in Gebäuden für hiesige Priva- te zur Einfuhr kommt, hat das gleiche Verfahren Platz zu greifen. Dasselbe gilt auch von der Einfuhr solchen Bieres, welches bereits von hier ausgeführt war, und von aus- wärtigen Partheien wieder an die hiesigen Produzenten zurück- geschickt wird. Hiermit wäre das Verfahren bei der Einfuhr geschlossen. Endlich ist noch für den Fall der Durchfuhr außer den Gemeindebe- zirk erzeugten Bieres Vorsorge zu treffen. Hiebei haben als vorläufige Be- stimmungen zu gelten. Durchfuhr des außer dem Gemeindebezirk erzeugten Bieres durch das Stadtgebieth. Der mit einen gleichen Lieferschein versehene Frächter hat bei dem Ein- gangsschranken anzuhalten, nach Besichtigung und Constatirung der angezeigten Quantität den Lieferschein gegen eine juxtirte Bollete mit den Stempel zur Durchfuhr auszutauschen, u. über Anweisung des Mauthners bei den städtischen Perzipienten anzuhalten, welcher die Bollete vidirt. Diese Bollete hat der Frächter beim Ausgangsschranken

Diese Perzeptions Ausweise, sowie die Lieferscheine und juxtirten Bolleten gelangen allwöchentlich zur Revision an den städtischen Rechnungsrevidenten. 6. Wenn auch eine kleine Quantität Bier in Gebäuden für hiesige Private zur Einfuhr kommt, hat das gleiche Verfahren Platz zu greifen. Dasselbe gilt auch von der Einfuhr solchen Bieres, welches bereits von hier ausgeführt war, und von auswärtigen Partheien wieder an die hiesigen Produzenten zurückgeschickt wird. Hiermit wäre das Verfahren bei der Einfuhr geschlossen. Endlich ist noch für den Fall der Durchfuhr außer den Gemeindebezirk erzeugten Bieres Vorsorge zu treffen. Hiebei haben als vorläufige Bestimmungen zu gelten. Durchfuhr des außer dem Gemeindebezirk erzeugten Bieres durch das Stadtgebieth. Der mit einen gleichen Lieferschein versehene Frächter hat bei dem Eingangsschranken anzuhalten, nach Besichtigung und Constatirung der angezeigten Quantität den Lieferschein gegen eine juxtirte Bollete mit den Stempel zur Durchfuhr auszutauschen, u. über Anweisung des Mauthners bei den städtischen Perzipienten anzuhalten, welcher die Bollete vidirt. Diese Bollete hat der Frächter beim Ausgangsschranken

dem Mauthner vorzuweisen, welcher den richtigen Austritt der ganzen eingeführten Fracht aus dem Stadtbezirk mittelst Stampilie hierauf bestättiget. Die so versehene Bollete wird bei der Rückfahrt bei demjenigen Schranken, wo die Durchfuhrsfracht ursprünglich eingetretten ist, abgegeben und von dem Mauthner am End des Monats an die Gemeindevorstehung abgeführt. Die Ein und Ausfuhr ist nur bei dem Schranken, an der Sirningerstrasse, am Schnallenthor, im Ennsdorf und in der Schönau an den Hauptstrassen gestattet, respecktive auch die Ausfuhr bei dem Pfarrthorschranken. Die besonderen Bestimmungen über die Mitwirkung der Gefällenwache und Gendarmerie, die Einführung der Strafen und Taglia bei erwiesener Umgehung des städtischen Gefälles werden nachträglicher Verhandlungen vorbehalten. Das Comite stellt den Antrag die Modalitäten in ihren Hauptgrundzügen gemeinderäthlich zu genehmigen, und dasselbe zu ermächtigen, ohne Verzug bei dem nahen Ablauf des Verwaltungsjahres die zur Durchführung nothwendigen Vorarbeiten zu pflegen, die dem ganzen Verfahren zu Grunde liegende Kundmachung mit den bezüglichen Dienstinstrucktionen

dem Mauthner vorzuweisen, wel- cher den richtigen Austritt der ganzen eingeführten Fracht aus dem Stadtbezirk mittelst Stampilie hierauf bestättiget. Die so verse- hene Bollete wird bei der Rückfahrt bei demjenigen Schranken, wo die Durchfuhrsfracht ursprünglich ein- getretten ist, abgegeben und von dem Mauthner am End des Monats an die Gemeindevorstehung ab- geführt. Die Ein und Ausfuhr ist nur bei dem Schranken, an der Sirninger- strasse, am Schnallenthor, im Enns- dorf und in der Schönau an den Hauptstrassen gestattet, respeck- tive auch die Ausfuhr bei dem Pfarr- thorschranken. Die besonderen Bestimmungen über die Mitwirkung der Ge- fällenwache und Gendarmerie, die Einführung der Strafen und Taglia bei erwiesener Umge- hung des städtischen Gefälles wer- den nachträglicher Verhandlungen vorbehalten. Das Comite stellt den Antrag die Modalitäten in ihren Haupt- grundzügen gemeinderäthlich zu genehmigen, und dasselbe zu ermächtigen, ohne Verzug bei dem nahen Ablauf des Verwaltungs- jahres die zur Durchführung noth- wendigen Vorarbeiten zu pflegen, die dem ganzen Verfahren zu Grun- de liegende Kundmachung mit den bezüglichen Dienstinstrucktionen

zu entwerfen, die angedeuteten Register die nöthigen Kolonnen in zweckmäßigster Weise anzuschaffen, vorerst nach Vollendung dieser Ein- leitungen in einer genauen Dar- stellung des ganzen Verfahrens zur Einhebung des städtischen Gemeindezu- schlages auf die indirekten Steuern der wohllöblichen k.k. Kreisbehörde ehrerbiethigen Bericht mit der Bitte zu erstatten diese als nöthig befun- denen administrativen Maßre- geln die höhere Genehmigung zu ertheilen. Einstimmiger Beschluß nach die- sem Antrage. No. 5597 Vortrag Aus der Annahme des Präliminars pr. 1857 in Folge Gemeinderathsbeschlu- ßes vom 7. Oktober d.J.; das ist der Feststellung der ziffermäßigen An- sätze sämtlicher Einnahms und Aus- gabsposten des städtischen Haushal- tes, und der zur Deckung des nachge- wiesenen Abgangs vorgezeichneten Maßregeln ergeben sich nachstehende administrative Anordnungen, welche ich zur Genehmigung und Erlassung dem Gemeinderathe unterbreite. a) Um die decretirte 20 % Anlage im Gemeindebezirke auf die direk- ten Steuern zu realisiren, wird der Rechnungsrevident angewiesen, den Repartitions-Ausweis mit möglichster Beschleunigung anzu- fertigen, und sich hiebei nach Maß- gabe des im zweiten Semester des Verwaltungsjahres 1856

zu entwerfen, die angedeuteten Register die nöthigen Kolonnen in zweckmäßigster Weise anzuschaffen, vorerst nach Vollendung dieser Einleitungen in einer genauen Darstellung des ganzen Verfahrens zur Einhebung des städtischen Gemeindezuschlages auf die indirekten Steuern der wohllöblichen k.k. Kreisbehörde ehrerbiethigen Bericht mit der Bitte zu erstatten diese als nöthig befundenen administrativen Maßregeln die höhere Genehmigung zu ertheilen. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage. No. 5597 Vortrag Aus der Annahme des Präliminars pr. 1857 in Folge Gemeinderathsbeschlußes vom 7. Oktober d.J.; das ist der Feststellung der ziffermäßigen Ansätze sämtlicher Einnahms und Ausgabsposten des städtischen Haushaltes, und der zur Deckung des nachgewiesenen Abgangs vorgezeichneten Maßregeln ergeben sich nachstehende administrative Anordnungen, welche ich zur Genehmigung und Erlassung dem Gemeinderathe unterbreite. a) Um die decretirte 20 % Anlage im Gemeindebezirke auf die direkten Steuern zu realisiren, wird der Rechnungsrevident angewiesen, den Repartitions-Ausweis mit möglichster Beschleunigung anzufertigen, und sich hiebei nach Maßgdaebs eVdeer ws ai ml t uznwg sejiat eh nr eSs e1m8 5e6s t e r

eingehobenen direkten Besteuerung zu benehmen, wornach die k.k. Grund-Gebäude, Haus, Zins, Erwerb und Einkommensteuer mit Berücksichtigung der während der Repartition im 1. Semester 1857 noch eintrettenden neuen Erwerbsteuer Belegungen und Abschreibungen in den Gemeindezuschlag einzubeziehen sind. Nach Bewerkstellung derselben, und geschehener Vorschreibung in das eigene Steuerbüchel der Gemeindekontribuenten ist die entsprechende Kundmachung mit der Einzahlungsbestimmung in 2 Raten unter genauer Angabe der für die verschiedenen Stadttheile festgesetzten Tage zu erlassen, um solcher Weise die Arbeiten des Cassaamtes zu concentriren, und der Stadtkassa annäherungsweise sichere Beträge zuzuführen. Zur geeigneten Zeit ist diese Kundmachung vorzulegen, und vom Gemeinderathe zu bestättigen. b) Um jene wünschenswerthe Ordnung in der Gebahrung des städtischen Haushaltes herbeizuführen, welche den Gemeinderathe die Möglichkeit biethet, nach der aufhabenden Verpflichtung des § 69 der Gemeindeordnung sich in der steten Uibersicht der Geschäftsführung der Verwaltungsorgane zu erhalten, ist es nothwendig, daß die einzelnen Rechnungsrubricken gehörig geordnet, und so bestimmt ausgedrückt

eingehobenen direkten Besteue- rung zu benehmen, wornach die k.k. Grund-Gebäude, Haus, Zins, Erwerb und Einkommensteu- er mit Berücksichtigung der während der Repartition im 1. Semester 1857 noch eintrettenden neuen Erwerbsteuer Belegungen und Abschreibungen in den Gemein- dezuschlag einzubeziehen sind. Nach Bewerkstellung derselben, und geschehener Vorschreibung in das eigene Steuerbüchel der Gemeindekontribuenten ist die ent- sprechende Kundmachung mit der Einzahlungsbestimmung in 2 Raten unter genauer Angabe der für die verschiedenen Stadttheile fest- gesetzten Tage zu erlassen, um solcher Weise die Arbeiten des Cassa- amtes zu concentriren, und der Stadtkassa annäherungsweise si- chere Beträge zuzuführen. Zur geeigneten Zeit ist diese Kundma- chung vorzulegen, und vom Ge- meinderathe zu bestättigen. b) Um jene wünschenswerthe Ord- nung in der Gebahrung des städti- schen Haushaltes herbeizuführen, welche den Gemeinderathe die Mög- lichkeit biethet, nach der aufhabenden Verpflichtung des § 69 der Gemein- deordnung sich in der steten Uiber- sicht der Geschäftsführung der Ver- waltungsorgane zu erhalten, ist es nothwendig, daß die einzelnen Rechnungsrubricken gehörig ge- ordnet, und so bestimmt ausgedrückt

sein sollen, daß alle Empfangs und Ausgabsposten ganz zweifel- los in dieselben eingereicht werden; damit diese Rechnungs- rubriken dann auch noch nach Jahren eine leichte Uibersicht ge- währen: wie sich im Laufe der Zeit diese oder jene Einnahmsquelle ge- ändert, dann welcher Kostenaufwand auf die einzelnen Stadtsbedürfnisse als die Verwaltung, die Sicherheits und Sanitätspflege, auf Gebäude, Strassen, Brücken etz. entfallen sei. Um nun einen solchen befrie- digenden Einblick in die jeweilige Rechnung der Stadtgemeinde zu gewähren, ist eine vollständige Amtsabschrift des genehmigten Präliminars dem Cassaamte mit dem Auftrage zuzustellen: Die Haupt und Sub Rubriken in der Stadtkasse Rechnung pr. 1857 ganz genau nach der, in diesem umgearbeite- ten Präliminare eingeführten Ordnung vorzuschreiben, und fort- zuführen, und auch bei der Aufschrift jeder Rubrik sogleich den prä- liminirten Antrag beizusetzen. c) Durch diese Umgestaltung der verschiedenen Rubriken, und deren Vertheilung in die einschlägi- gen Subrubriken ändert sich auch der bauämtliche Kontrolls- ausweis, welcher sich sonach auf die Post 3 der II. Empfangsrubrik, und auf die VIII. Empfangsrubrik, dann auf die Post 4 der II., Post 2 der V. Post 3 der VI., sämtliche Posten

sein sollen, daß alle Empfangs und Ausgabsposten ganz zweifellos in dieselben eingereicht werden; damit diese Rechnungsrubriken dann auch noch nach Jahren eine leichte Uibersicht gewähren: wie sich im Laufe der Zeit diese oder jene Einnahmsquelle geändert, dann welcher Kostenaufwand auf die einzelnen Stadtsbedürfnisse als die Verwaltung, die Sicherheits und Sanitätspflege, auf Gebäude, Strassen, Brücken etz. entfallen sei. Um nun einen solchen befriedigenden Einblick in die jeweilige Rechnung der Stadtgemeinde zu gewähren, ist eine vollständige Amtsabschrift des genehmigten Präliminars dem Cassaamte mit dem Auftrage zuzustellen: Die Haupt und Sub Rubriken in der Stadtkasse Rechnung pr. 1857 ganz genau nach der, in diesem umgearbeiteten Präliminare eingeführten Ordnung vorzuschreiben, und fortzuführen, und auch bei der Aufschrift jeder Rubrik sogleich den präliminirten Antrag beizusetzen. c) Durch diese Umgestaltung der verschiedenen Rubriken, und deren Vertheilung in die einschlägigen Subrubriken ändert sich auch der bauämtliche Kontrollsausweis, welcher sich sonach auf die Post 3 der II. Empfangsrubrik, und auf die VIII. Empfangsrubrik, dann auf die Post 4 der II., Post 2 der V. Post 3 der VI., sämtliche Posten

der VIII. und auf die XV. Ausggabsrubrik zu beschränken hat; jedoch sind bei der III. Ausgabsrubrik die Posten: Profeßionisten Arbeiter, fuhr und Taglöhnungen wegzulassen, weil dieselben ohnehin bei den vorstehenden Bauobjekten vorkommen müssen, und auch in die Post 8 sind nur jene Materialien-Anschaffungen einzustellen, welche noch keine spezielle Bestimmung haben. Das aus den städtischen Wäldern zu bauämtlichen Zwecken genommene Holz ist in der II. Rubrick und das vom Bauamte für die Kanzeleien, Arrest und Deputate aus alten Brückenholze gelieferte Brennholz im Schätzungswerthe in der VII. Rubrik in Empfang und dann in den betreffenden Ausgabsrubriken II, V, VIII zu verrechnen. Das Bauamt hat sich demnach bei Führung des Kontrolsausweises genau nach dieser Vorschrift zu benehmen. d) Da übrigens als das Hauptbedürfniß einer geregelten Wirthschaft anerkannt ist, daß der aus einer gewissenhaften Prüfung aller Einnahms und Ausgabsposten hervorgegangene und entgiltig festgestellte Jahresvoranschlag die Basis der Rechnungsführung bilde, und im Verlaufe des Verwaltungsjahres möglichst genau zugehalten werden müsse;

der VIII. und auf die XV. Ausg- gabsrubrik zu beschränken hat; jedoch sind bei der III. Aus- gabsrubrik die Posten: Pro- feßionisten Arbeiter, fuhr und Taglöhnungen wegzulassen, weil dieselben ohnehin bei den vorste- henden Bauobjekten vorkommen müssen, und auch in die Post 8 sind nur jene Materialien-Anschaf- fungen einzustellen, welche noch keine spezielle Bestimmung ha- ben. Das aus den städtischen Wäl- dern zu bauämtlichen Zwecken genommene Holz ist in der II. Ru- brick und das vom Bauamte für die Kanzeleien, Arrest und De- putate aus alten Brückenholze gelieferte Brennholz im Schätzungs- werthe in der VII. Rubrik in Empfang und dann in den betreffenden Ausgabsrubriken II, V, VIII zu verrechnen. Das Bauamt hat sich demnach bei Führung des Kontrolsausweises genau nach dieser Vorschrift zu benehmen. d) Da übrigens als das Hauptbe- dürfniß einer geregelten Wirth- schaft anerkannt ist, daß der aus einer gewissenhaften Prüfung aller Einnahms und Ausgabspo- sten hervorgegangene und ent- giltig festgestellte Jahresvor- anschlag die Basis der Rechnungs- führung bilde, und im Verlaufe des Verwaltungsjahres möglichst genau zugehalten werden müsse;

um jeden Augenblick den zif- fermäßigen Stand in den ein- zelnen Zweigen unzweifelhaft erheben zu können, so ist für den Referenten der III. Section ein Schema mit allen vorgeschrie- benen Haupt- und Sub-Rubriken des Präliminars anzufertigen, in welche derselbe wenigstens all- monatlich die Empfänge und Aus- gaben summarisch einzutragen hat, um hiernach die fortwährende Einhaltung des Präliminars überwachen zu können. Das Vollzugsbureau wird mit der Anfertigung dieses Schema beauftragt. Diese administrativen Maßre- geln haben mit dem Beginne des Verwaltungsjahres in Kraft zu tretten; es ergehen daher an die hiebei betheiligten Organe die gemässensten Aufträge zum genauen Vollzug, und sind sonach hievon, der Herr Rechnungs- revident, das Cassa- und Bauamt, das Vollzugsbureau und der Re- ferent mit der III. Section mittelst Protokolls-Extrackten von diesen gemeinderäthlichen Anordnungen rechtzeitig zu verständigen. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage. Nach Vorlesung als richtig aufgenommen gefertigt: Gaffl Haller Aichinger Sekretär Dr. Spängler

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