vereinigt sind, stellten vor kurzem als ihnen die betreffenden Beitritts- erklärungen zur Unterschrift vor- gelegt wurden, die Forderung, es solle im §. 31 der Statuten die Klau- sel beigeschaltet werden, „daß nach Ableben vor zwei Drittheilen der Gründer das denselben zustehende Recht zur Wahl von 4 Ausschüßen zur Hälfte auf die Stadtgemeinde und zur Hälfte auf die Vereinigten Landgemeinde übergehe.“ Ich glaube um die Aktivirung dieses gemeinnützigen Institutes durch eine Nichtgewährung dieser Forderung nicht noch länger hinauszuschieben, dem Antrag auf Willfahrung dieses Begehrens u. Aufname dieser Klausel in die erwähnten Sparr- kasse Statuten beim §. 31 zu stellen zu müssen. Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage. Nach Vorlesung als richtig aufgenommen gefertigt: Gaffl Anton Haller Dr. Spängler Aichinger Sekretär
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