Willner, der Polizeymann Schwab, dann das Kassaamt auf Rubrik zu verständigen. III. Sect. Refr. Hr Gem. Rth. Haller. 3537. Das Kassaamt überreicht den belegten Ausweis über die noch ausständigen Laudemial- u. Mortuarsbeträge mit der Bitte um thunliche Einbringung derselben. Die Einbringung dieser längst verfallenen Beträge wird dem Herrn Sekretär mit dem Ersuchen übertragen, die instehenden hier domizilierenden Partheyen vorzuladen, u. dieselben nach Maßgabe der individuellen Verhältniße die Einzahlung ihrer Schuldigkeit im kürzesten Termine mit dem Bemerken vorzuhalten, daß der Beschluß des Gemeinderathes in Erwägg. des dringlichen Bedürfnißes der Stadtkassa die angewiesenen Beträge schleunigst zuzuführen, u. der so wünschenswerthen Ordnung in der Gebahrung dahin geht, gegen die säumigen Schuldner nunmehr ohne Verzug nach dem Sinne der kais. Verord. v. 24. April 854 im Zwangswege vorzugehen. Aus diesem Grunde ist eine weitere Vorlage in dieser Richtung nur dann nothwendig, wenn es sich um Auflassung von Posten handelt, deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen wird.
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