Willner, der Polizeymann Schwab, dann das Kassaamt auf Rubrik zu verständigen. III. Sect. Refr. Hr Gem. Rth. Haller. 3537. Das Kassaamt überreicht den be- legten Ausweis über die noch ausständigen Laudemial- u. Mortuarsbeträge mit der Bitte um thunliche Einbrin- gung derselben. Die Einbringung dieser längst verfallenen Beträge wird dem Herrn Sekretär mit dem Ersu- chen übertragen, die instehenden hier domizilierenden Partheyen vorzuladen, u. dieselben nach Maßgabe der individuellen Verhältniße die Einzahlung ih- rer Schuldigkeit im kürzesten Termine mit dem Bemerken vorzuhalten, daß der Beschluß des Gemeinderathes in Erwägg. des dringlichen Bedürfnißes der Stadtkassa die angewiese- nen Beträge schleunigst zuzu- führen, u. der so wünschens- werthen Ordnung in der Ge- bahrung dahin geht, gegen die säumigen Schuldner nunmehr ohne Verzug nach dem Sinne der kais. Verord. v. 24. April 854 im Zwangswege vorzugehen. Aus diesem Grunde ist eine wei- tere Vorlage in dieser Richtung nur dann nothwendig, wenn es sich um Auflassung von Posten handelt, deren Uneinbring- lichkeit nachgewiesen wird.
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