Z. 7777 u. den Reggs. Verordnung v. 18. Oktobr. 1844 Z. 25596 u. 2. Mai 1848 Zl. 8560 sind in dem Falle der Zalungsunfähigkeit des Verpflegten die Meister und Innungen sowie die Dienstgeber zu verhalten, die aufgelaufenen Krankenu. Verpflegskosten ihrer Angehörigen zu tragen. In diesem Sinne ist das Schreiben an das Bürgermeisteramt Neustift zu erlassen. 3161. Note der k.k. Finanz Prok. Abtheil. wg. Legates zur Pfarrkirche Garsten aus der Verlaaft. des Can. Plersch. Nachdem nunmehr die Ziffer der die Verlaaft. treffenden Bauauslagen bekannt geworden ist, so ist mit Gewissheit anzunehmen, daß das Armen Institut als Universal Erbe ganz leer ausgehen werde, daher selbes, ohne Gefahr für sich, nicht im Stande ist, solche Legate vorschußweise zu berichtigen u. auch nachdem erwähnten § 692 d. a. bGB. nicht verhalten werden kann, weil die Sicherstellung desselben nicht gewährleistet ist. In diesem Sinne ist die Renote an die k.k. Finanz Prok. Abthelg. zu erlassen. 3440. Anna Molterer um Unterstand. Ist selber im Bruderhause bewilligt. 3116. Judith Schön um Unterstand. Zur Vormerkung. 2174. Anna Mayr um Unterstand. Zur Vormerkung. Vorgelesen und angenommen. Crammer ASi cehki rn.g e r M. Lechner Millner
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