Ratsprotokoll vom 27. Juni 1856

zufügen: „Auch verpflichtet sich die Gemeinde in den vorbehaltenen Theilen keine Adaptirungen vor- zunehmen, oder dieselben in solcher Weise zu benutzen, daß dadurch der Zweck des Gerichts- und Arrest- hauses gestört wurde, daher sie bei sich ergebenden Veränderungen in der Widmung oder Benützung der vorbehaltenen Gebäudetheile vorläufig zur Erwirkung der Zustimmung mit der kompetenten gerichtlichen Behörde sich in das Ein- vernehmen zu setzen hat. 3. Der §. 8 erhält den Zusatz: „Als das kk. Kreisgericht oder eine demselben entsprechende Ge- richtsbehörde in Steyr seinen Sitz hat.“ Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage, wornach die Gemeinde Steyr die gewünschten Modifikation der §.§. 3, 4 u. 8 ihres Entwurfes v. 29. Jänner 1856, wie sie im Vor- trage dieses Protokolles wört- lich aufgenommen sind, rechtsver- bindlich annimmt und in die Aus- fertigung der Vertragsur- kunde nach diesen Modifikationen williget. 3064. Kreis behördl. Ind. v. 22. Juny l.J. Z. 4268 wg. neuerlicher gemeinde- räthlicher Berathung wg. Aufname eines Darlehens v. 15.000 fl weiterer 10 % tiger Umlage pro 856. Hierüber ist mit der Bitte, um Gewährung des früher gestellten Ansuchens Bericht zu erstatten, daß eine Sitzung mit 16 Gemeinderäthen gegenwärtig

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