zufügen: „Auch verpflichtet sich die Gemeinde in den vorbehaltenen Theilen keine Adaptirungen vorzunehmen, oder dieselben in solcher Weise zu benutzen, daß dadurch der Zweck des Gerichts- und Arresthauses gestört wurde, daher sie bei sich ergebenden Veränderungen in der Widmung oder Benützung der vorbehaltenen Gebäudetheile vorläufig zur Erwirkung der Zustimmung mit der kompetenten gerichtlichen Behörde sich in das Einvernehmen zu setzen hat. 3. Der §. 8 erhält den Zusatz: „Als das kk. Kreisgericht oder eine demselben entsprechende Gerichtsbehörde in Steyr seinen Sitz hat.“ Einstimmiger Beschluß nach diesem Antrage, wornach die Gemeinde Steyr die gewünschten Modifikation der §.§. 3, 4 u. 8 ihres Entwurfes v. 29. Jänner 1856, wie sie im Vortrage dieses Protokolles wörtlich aufgenommen sind, rechtsverbindlich annimmt und in die Ausfertigung der Vertragsurkunde nach diesen Modifikationen williget. 3064. Kreis behördl. Ind. v. 22. Juny l.J. Z. 4268 wg. neuerlicher gemeinderäthlicher Berathung wg. Aufname eines Darlehens v. 15.000 fl weiterer 10 % tiger Umlage pro 856. Hierüber ist mit der Bitte, um Gewährung des früher gestellten Ansuchens Bericht zu erstatten, daß eine Sitzung mit 16 Gemeinderäthen gegenwärtig
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