geschehen, in welcher man sich auf das erste Anerbiethen vom Jahre 1850 beruft, alle übrigen seit- her gemachten, aber nicht an- genommenen Anträge, na- mentlich den vor Jahre 1851 und dem vom 19. Jänner 1856 als nicht mehr bindend erklärt und überhaupt das ursprüng- liche Versprechen festhalte, daß man das Excoelestinergebäude eigentlich nur die Frohnfeste zu Arrestzwecken angebothen habe, und daß die Maurer-, Buberl- und Massatsch Wohnung, wo später der Industrie- u. Ge- werbeverein und die Realschule untergebracht wurden, nur zu Arrest Adaptirungen für den Fall der Erweiterung des Lan- desgerichtsprengels angebothen wurden. Da nun die Wirksamkeit des Landesgerichtes (Kreisgerichtes) namentlich als Straf- und Untersuchungs- gericht eher geringer, als ausgedehn- ter seit der neuen Organisirung geworden und ein Bedarf auf 50 Arreste, wozu diese letzteren Lokalitäten im sogenannten Spinn- hause von Nr. — bis Nr. — ange- bothen wurden, sich nicht in Gering- sten herausstellt, zur weiteren Adaptirung dieser Lokalitäten als Bureaux u. zu den verlang- ten Amtszwecken aber keine Ver- pflichtung vorliegt, so wolle das hohe kk. Justizministerium zu
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