Behörde Vorsorge getroffen und diese Verwirklicht sein wird. Im §. 6 wäre die taxative Aufname der Dachungsherhaltung unter die Bauherstellungen und Reparaturen wegzulassen. Der §. 8 wäre wegzulassen. Der §. 9 soll nur die Sicherstellung des Ärars nicht der ohnedieß im eigenthümlichen Besitze befindlichen Stadtgemeinde bezwecken. Die im §. 5 berührten Adaptirungskosten, welche nach der Ansicht des Herrn Kreisgerichts Präsidenten nicht hier im Vertrage, sondern auf anderem Wege abgelehnt worden sein sollen, scheinen nach der commissionellen Äußerung des P.T. Herrn kk. Kreisvorstehers in der Fassung des städt. Entwurfes beibehalten werden zu können. Demnach zielen diese beantragten Modifikationen dahin, daß der ursprünglich von der wohl. kk. Kreisbehörde vorgelegte Vertragsentwurfs (Ablesung desselben) mit Ausnahme des §. 5, welcher nach dem städtischen Entwurfe so zu stilisiren ist, daß die Adaptirungskosten vom Ärar getragen werden, neuerlich der Stadtgemeinde zur Annahme in Vorlage zu bringen ist, wozu ich mit Dekret der wohl kk. Kreisbehörde v. 11. l.Mts. Z. 780 aufgefordert bin. Ich finde mich veranlaßt, in Anbetracht des mehrseitigen Wunsches, diese Angelegenheit endlich zum Ab-
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