Behörde Vorsorge getroffen und diese Verwirklicht sein wird. Im §. 6 wäre die taxative Auf- name der Dachungsherhaltung unter die Bauherstellungen und Repara- turen wegzulassen. Der §. 8 wäre wegzulassen. Der §. 9 soll nur die Sicherstellung des Ärars nicht der ohnedieß im ei- genthümlichen Besitze befindlichen Stadt- gemeinde bezwecken. Die im §. 5 berührten Adaptir- ungskosten, welche nach der Ansicht des Herrn Kreisgerichts Präsiden- ten nicht hier im Vertrage, sondern auf anderem Wege abgelehnt worden sein sollen, scheinen nach der commissi- onellen Äußerung des P.T. Herrn kk. Kreisvorstehers in der Fassung des städt. Entwurfes beibehalten werden zu können. Demnach zielen diese beantrag- ten Modifikationen dahin, daß der ursprünglich von der wohl. kk. Kreis- behörde vorgelegte Vertragsent- wurfs (Ablesung desselben) mit Ausnahme des §. 5, welcher nach dem städtischen Entwurfe so zu sti- lisiren ist, daß die Adaptirungs- kosten vom Ärar getragen werden, neuerlich der Stadtgemeinde zur Annahme in Vorlage zu bringen ist, wozu ich mit Dekret der wohl kk. Kreisbehörde v. 11. l.Mts. Z. 780 aufgefordert bin. Ich finde mich veranlaßt, in Anbetracht des mehrseitigen Wunsches, diese Angelegenheit endlich zum Ab-
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