Ratsprotokoll vom 29. Jänner 1856

nur durch die wohl. kk. Kreisbehörde eingeleuteten Verhandlung seine vollste Bereitwilligkeit zur endlichen Vereinbarung an den Tag legen werde, jeder auch der entferntesten Anschein eines Widerstandes gegenüber der h. Behörden vermieden wissen wolle und neuerdings bereit sei, seine patriotische Gesinnung und aufopfernde Hingebung für Staatszwecke zu bethätigen; c. daß ihm jedoch eine unabweisbare und ernste Gränze hiebey gezogen sei, welche ihn moralisch nöthiget, das dringliche Gebot der Selbsterhaltung zu beachten, um nicht unter der Wucht des finanzielen Druckes vollends zu erliegen. Diese Rücksicht muß bei einer moralischen Person als Corporation, welche aus- ihrem Gewissen u. der öffentlichen Meinung Rechnung tragenden Männern besteht, desto mehr vorwalten, als es bei der aufhabenden Verantwortlichkeit ein unverzeihlicher Leichtsinn wäre sich zur Übernahme von Verbindlichkeiten bereit zu erklären, deren Erfüllung die überzeugende Gewißheit im Schoße birgt, den eigenen Ruin herbeizuführen. Es wurde sonach zur

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