Herr Bittsteller an das löbl. kk. Bezirksamt gewiesen, da die Gemeinde zur Ausfertigung desselben nicht kompetent ist. 118. Kassaamt und zwangsweise Einbringung aushaftender städt. Umlagen. Sind die Restanten vorzurufen u. eindringlichst zur Berichtigung ihres Ausstandes zu ermahnen, u. nach etwaiger Fruchtlosigkeit hat das Vollzugsbureau die Einbringung der inngenannten Rückstände auf dem gesetzlichen Zwangswege vorzukehren. 361. Note des std. Bezirksgerichtes wg. Erfolglassung der Dienstcaution des verst. Kassiers Göschl. Ist an das löbl. std. Bezirksgericht rückzuerwidern, daß weder die Fonds- u. Kirchenrechnungen für die diese Caution innliegt erledigt, noch das betreffende Absolutorium herabgelangt sei. 331. Note des kk. Kreisgerichtes Steyr wg. Nachtragsabhandlung u. allfälliger Mortuarsbemessung nach Paul Fetzgruber. Dem Kassaarte zur Einhebung des entfallenden Mortuars Betrages von dieser nachträglich verhandelten Aktivforderung zuzustellen. 196. Sicherstellungsurkunde u. Bescheid über den von J. u S. Diltsch an die Stadtkasse schuldigen Mortuarsbetrag pr 87 fl 18 2/4 xr Zur Wissenschaft und ist diese Zessionsurkunde samt Grundbuchsbescheid dem Kassaamte zur einstweiligen Hinterlegung zuzustellen, und wird nach Ablauf der halbjährigen
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