zu sein. Es ist nicht denkbar, daß die h. Staatsverwaltung bei solchen Verhältnissen vor den mit der Gemeindeverwaltung betrauten Organen auf den Ersatz von Kosten bestehen werde, welche sich bei den der Gemeinde zu Gebote stehenden Mitteln als unerschwingbar und zugleich störend einwirkend auf die weiters gesetzlich obliegenden Verpflichtungen herausstellen. Der beste Wille muß sich hiebei unter das harte Gesetz der nüchternen Auffassung bringen und den einzigen hier möglichen Ausweg betreten, in einer wohlbegründeten Darstellung hohen Orts die gnädige Schonung der Gemeinde von weiteren Zahlungsauflagen zu erbitten. Die Reservirung des zweiten Stockes begründet sich durch das Bedürfniß für Schulzwecke bei dem gänzlichen Mangel irgend anderswo verfügbarer größeren Räumlichkeiten für uns vorzusehende Eventualitäten. Unter diesem Eindrucke entstand der abgeänderte Vertrags entwurf, welcher der Versamlung nun vorgetragen wird. — (Ablesung des Vertragsentwurfes) — Auf Grund des vorausgeschickten und nach Anhörung des soeben abgelesenen Dokumentes bringe ich folgende Anträge zur Abstimmung mittelst Namensaufruf:
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