Ratsprotokoll vom 29. Jänner 1856

zu sein. Es ist nicht denkbar, daß die h. Staatsverwaltung bei solchen Verhältnissen vor den mit der Gemeindeverwaltung betrauten Organen auf den Ersatz von Kosten bestehen werde, welche sich bei den der Gemeinde zu Gebote stehenden Mitteln als unerschwingbar und zugleich störend einwirkend auf die weiters gesetzlich obliegen- den Verpflichtungen herausstellen. Der beste Wille muß sich hiebei un- ter das harte Gesetz der nüchternen Auffassung bringen und den einzigen hier möglichen Ausweg betreten, in einer wohlbegründeten Darstellung hohen Orts die gnädige Schonung der Gemeinde von weiteren Zahlungs- auflagen zu erbitten. Die Reservirung des zweiten Stockes begründet sich durch das Be- dürfniß für Schulzwecke bei dem gänzlichen Mangel irgend anders- wo verfügbarer größeren Räum- lichkeiten für uns vorzusehende Eventualitäten. Unter diesem Eindrucke ent- stand der abgeänderte Vertrags entwurf, welcher der Versamlung nun vorgetragen wird. — (Ablesung des Vertragsentwurfes) — Auf Grund des vorausgeschickten und nach Anhörung des soeben abgelesenen Dokumentes brin- ge ich folgende Anträge zur Abstimmung mittelst Namens- aufruf:

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