lich Lambergischen Schlosses versperrt gehalten werde. Nachdem der Rechtsstreit, der die Stadtgemeinde gegen den Herrn Fürsten Gustav von Lamberg in dieser Angelegenheit anhängig gemacht hat, noch nicht entschieden ist, hingegen Herr Eysn nebst mehreren Bürgern von Voglsang rechtskräftige Urtheile zur unbeschränkten Benützung des Durchganges u. s. w. durch des fürstl. Schloß für sich haben, so wird Herr Eysn ersucht, auf Kosten der Stadt Steyr die Exekution seines Urtheiles gegen die Besitzer des Schloßes Steyr einzuleiten. Herr Vizebürgermeister stellt zum Behufe der Einbringung eines späteren Vortrages bezüglich der Flüßigmachung der Bürgerrechtstaxe folgenden Antrag: a. Das Vollzugsbureau hat die Anzahl der im Gemeindebezirk vorgefallenen Besitzerwerbungen seit Einführung der Gemeinde Ordnung vom 11. Nov. 1850 bei dem Grundbuche zu erheben u. das Verzeichnis der des Bürgerrechtes entbehrenden Besitzer anzufertigen. b. Diese Hausbesitzer sind abtheilungsweise vorzurufen u. denselben über die Wichtigkeit des § 13 der Gemeinde Ordnung mit Bezug auf das eigene Interesse u. jenes des städtischen Haushaltes der zweckentsprechende Vortrag mit der Aufforderung zu halten, sich ohne Verzug um die Verleihung des Bürger-
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