2. Es ist an die wohllöbliche k.k. Kreisbehörde im Sinne des h. Statthalterei Erlasses v. 24. Juny 1853 Z. 5473, um der zu gründenden Sparrkasse in Steyr ein Vereine mit den Landgemeinden ein lebensfähigeres und kräftiges Gedeihen zu sichern, die ehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, wohldieselbe geruhe in gnädige Erwägung zu ziehen, daß der von der h. Staatsverwaltung bei Erlassung der Normen über Sparrkassen im Auge gehabte Zweck bezüglich der von Märkten u. Städten mit einer dichten Bevölkerung in ihrer Umgebung und einem lebhaften Verkehre vor Handel, Industrie u. Landwirthschaft, mithin auch bezüglich der von Steyr – beabsichtigten Gründung einer solchen Anstalt durch die Errichtung einer eigenen Sparrkasse in dem eine Stunde von Steyr entfernten Sirning paralisirt werde. Hiebei soll die Ansicht vorwalten, daß mit Hinblick auf die von der Stadtgemeinde freiwillig übernommenen Lasten und die Vortheile der affilirten Gemeinden der Grundsatz zur Geltung gelange, daß das allgemeine Interesse gegenseitiger Parität in dem gleichen Ausmaße der Ausschußzahl gewahrt bleibe. 3. der Gemeinderath ernennt ein permanentes Comite, welches die Aufgabe hat, alle Präliminarien bis zur Herabgelangung der a. h. Genehmigung vorzubereiten und durchzuführen als da sind, Einleitung der Subscrip-
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