2. Es ist an die wohllöbliche k.k. Kreisbehörde im Sinne des h. Statthal- terei Erlasses v. 24. Juny 1853 Z. 5473, um der zu gründenden Sparrkasse in Steyr ein Vereine mit den Landgemein- den ein lebensfähigeres und kräftiges Gedeihen zu sichern, die ehrfurchts- volle Bitte zu stellen, wohldieselbe geruhe in gnädige Erwägung zu ziehen, daß der von der h. Staatsver- waltung bei Erlassung der Normen über Sparrkassen im Auge gehabte Zweck be- züglich der von Märkten u. Städten mit einer dichten Bevölkerung in ihrer Um- gebung und einem lebhaften Verkehre vor Handel, Industrie u. Landwirthschaft, mithin auch bezüglich der von Steyr – beabsichtigten Gründung einer solchen Anstalt durch die Errichtung einer eigenen Sparrkasse in dem eine Stun- de von Steyr entfernten Sirning pa- ralisirt werde. Hiebei soll die Ansicht vorwalten, daß mit Hinblick auf die von der Stadtgemeinde frei- willig übernommenen Lasten und die Vortheile der affilirten Gemeinden der Grundsatz zur Geltung gelange, daß das allgemeine Interesse gegen- seitiger Parität in dem gleichen Aus- maße der Ausschußzahl gewahrt bleibe. 3. der Gemeinderath ernennt ein permanentes Comite, welches die Aufga- be hat, alle Präliminarien bis zur Herabgelangung der a. h. Genehmi- gung vorzubereiten und durchzuführen als da sind, Einleitung der Subscrip-
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