von untergeordneten, minder ein- flußreichen Belange – als solche keiner Änderung zu unterziehen sind. Nach meiner subjektiven Ansicht war bei dem moralischen Zwange in den gegebenen Verhältnissen, welche durch die nicht zu rechtfertigende, frühere Zögerung herbeigeführt wurden, die endliche Entscheidung über die projektirte Sparkassa im Vereine mit den Landgemeinden bei der Festhaltung der früher aufge- stellten Prinzipien dem Scheitern nahe; ich kann mich nun bei dieser Alter- native nur für einen bedingten Bei- tritt des Gemeinderathes zu der ge- troffenen Vereinbarung aussprechen und stelle sonach mit Rücksicht auf die folgerichtig weiters einzuleiten- den Vorkehrungen zur Förderung des ins Leben zu rufenden Institutes die nachstehenden Anträge: 1. der Gemeinderath genehmigt mit Beschluß vom heutigen Tage den vorlie- genden Statutenentwurf zur Gründung einer selbstständigen Sparrkassa in Steyr im Vereine mit den inngenann- ten Landgemeinden, fertigt densel- ben nach § 88 der Gemeindeordnung v. 11. November 1850 als rechtsver- bindlich und beauftragt des Comite mit der sohinigen, endgiltigen Redak- tion der Statuten im Sinne des Entwurfes. (Sonach wurde der Statutenentwurf vorgelesen und § weise besprochen.)
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