Jahre 1850 in Steyr, hat sich während dieser sechs Jahre stets um die Kirchenmusik angenommen und kennt daher die dabei eingeführte Ordnung ganz genau. Es wird also von diesem Bewerber nie eine Klage vorkommen können, daß er diesen Dienst beschwerlich finde, – und dadurch jede Unzufriedenheit von vorneherein beseitigt sein. 2. hat sich derselbe durch die Verwendung bei der Kirchenmusik seit seinem Hiersein bei jeder vorkommenden Veranlassung, sowie bei den wiederholten Erkrankungen des Organisten Rink denn doch viele Verdienste erworben, weil derselbe diese Aushilfe stets unentgeltlich geleistet hat, was besonders bei der mehr als zweimonatlichen Krankheit des Rink vor seinem Tode der Fall war, durch welche Zeit Feiler den Dienst stets unverdrossen versah und ebenso hat derselbe diesen Dienst seit dem 5. 7br. d.J., an welchem Tage der Organist Rück gestorben ist, nach dem anliegenden pfarrherrlichen Zeugnisse klaglos und bereitwillig besorgt und es steht zu erwarten, daß sich Feiler allen Anforderungen ebenso bereitwillig unterziehen wird, um so eher, weil es noch immer erübrigen wird, in dem Anstellungsdekrete die Klausel aufzunehmen, daß derselbe bei einer auffallenden Vernachlässigung seines Dienstes verlustig werde.
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