des Präliminars pro 1855 wurde auf meine zu verschiedenen Mahlen ge- machte Anregung der Beschluß gefaßt, daß das genehmigte Präliminar in allen seinen speciellen Einnahms- und Ausgabsrubriken fortwärend im Sitzungslokale des Gemeinderathes zur beurtheilenden und informiren- der Übersicht aufgelegt werde; jeder verausgabte u. in Empfang genommene Betrag in den ein- schlägigen Posten von Zeit zu Zeit gehörig vorgetragen und durch diese Evidenzhaltung die Prinzipien, Zu- haltung des Jahresvorschlages und richtige Anschauung der zur Ver- fügung stehenden Kassamittel gesichert werde. Ich stelle daher zur Ausführung die- ser so wichtigen Maßregel nach §. 50 der Gemeindeordnung den Dringlichkeitsantrag: „Der mit der Führung der Kassage- schäfte betraute Beamte wird beauf- tragt, dieses Elaborat binnen 14 Tagen vorzulegen, und von Monat zu Monat nach Maßgabe der Gebarung in richtiger Übersicht zu halten.“ Einstimmiger Beschluß nach dem Anträge des Referenten.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2