der nach dem gemeinderäthl. Beschluße vom 28. July 1855 Z. 3708 zu kreierenden 3 neuen Polizey Wachmanns Stellen. Da der Gemeindevorstehung in Ermanglung einer k.k. Polizeybehörde nach dem Gemeinde Statute die Handhabung der gesammten Ortspolizey in einer bevölkerten Gewerbsstadt obliegt, so erscheinen diese Stellen natürlich als in öffentlicher Hinsicht sehr mächtige Dienstposten, u. sie sind auch wegen der vielfertigen täglichen Dienstleistungen u. der nächtlichen Patrouillen u. Wachen bey der ausgedehnten Lage der Stadt kaum weniger beschwerlich als die der k.k. Gendarmerie. Um nun eine möglichst befriedigende Ausübung des Polizeydienstes zu erzielen, glaubte der Gemeinderath. 1. die gemeinschaftl. Bequartirung der neu anzustellenden Mannschaft in einem, nach dem k.k. Gendarmerie Normale eigends eingerichteten Kasernzimmer im städtischen Rathhause verfügen, u. zu diesem Behufe u. zum leichteren Wiederaustritt im Falle der Nichtentsprechung. 2. der ledigen Stand, so wie zur noch mehrjährigen beweglichen u. kräftigen Dienstleistung
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